Metadaten : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

—  400  —

1400  K  mit  9  Alterszulagen  und  für  erste  und  alleinstehende  Lehrer
Amtszulagen  nach  den  für  die  Lehrer  an  den  öffentlichen  Volksschulen
  bestehenden  Grundsätzen.

Schullehrer  bei  der  Gestütverwaltung.
3.  1  600  #4  mit  9  Alterszulagen  wie  vor.
Erster  Lehrer  beim  Hauptgestüt  in  Trakehnen.
4.  1  200  —  3300,  im  Durchschnitt  2250  M.

Kreistierärzte  sowie  Bezirkstierärzte  in  den  Hohenzollernschen  Landen.

(Außerdem  Stellenzulagen  von  durchschnittlich  450  .  Einschließlich  dieser
Stellenzulagen  kommen  bei  der  Pensionierung  je  2  250.4  in  Anrechnung.)

5  2100  —  3900,  im  Durchschnitt  3000  4.

a.  Nicht  vollbesoldete  Kreisärzte  und  Gerichtsärzte.

(Außerdem  Stellenzulagen  von  durchschnittlich  450  ##.  Auf  die  Besoldung
kommen  die  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  9.  März  1872  Gesetzsamml.
S.  265]  gewährten  Fuhrkostenentschädigungen  und  die  Gebühren  für  die  Wahrnehmung
  ortspolizeilicher  Geschäfte  in  Orten  mit  Königlichen  Polizeiverwaltungen
  in  Anrechnung.)

b.  Nicht  vollbesoldete  Kreisärzte  als  Vorsteher  der  Medizinal-Untersuchungs.-ämter
  in  Potsdam,  Liegnitz,  Magdeburg,  Hannover,  Stade,  Coblenz  und
Disseldorf.

(Außerdem  Stellenzulagen  von  durchschnittlich  450  ./.)

6.  2  400  —  4400,  im  Durchschnitt  3  400  /4  in  Abstufungen  von  2400,
2  800,  3200,  3500,  3  800,  4100  und  4400  .

Legationskanzlisten  (persönliches  pensionsberechtigendes  Gehalt).

(Die  Besoldungen  betragen  in  Rom  6  900  4,  in  Stuttgart  4  800  .&,
in  Dresden,  Hamburg  und  Karlsruhe  je  4500  4,  in  Darmstadt  und  Oldenburg
  je  4200  K  und  300  .  künftig  wegfallende  persönliche  Zulage,  in  München
4200.4,  in  Weimar  3  900  .XA  und  200  .  künftig  wegfallende  persönliche
Zulage.  Wegen  des  vollen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  vgl.  Schlußbemerkung
  7.)

7.  3500  TK  im  Durchschnitt.

Außerordentliche  Professoren  bei  den  Landesuniversitäten  (einschließlich
des  Lyccum  Hosianum  in  Braunsberg)  und  Abteilungsvorsteher  bei
den  Instituten  der  Medizinischen  und  der  Philosophischen  Fakultäten
daselbst.
(Die  vorstehend  aufgeführten  etatmäßigen  außerordentlichen  Professoren  und
Beamten  erhalten  aus  den  Besoldungsfonds  der  Universitäten  und  den  sonst

zur  Verfügung  stehenden  Jonds  Mindestgehälter  nach  folgender  Gehaltsordnung:


nack  4  8  12  16  20  Jabren

2  600  é“  3  100  K  3600%&  4000.  4+  4  400  KFK  4  800  .K.