Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

812 Nr. 111. 1917. 
1. Für Frühzwiebeln (Steckzwiebeln): 
bis 1. Juli mit Kraat. 020 4 je Pfund 
von da ab ohne Kraut. d is je Vh 
2. Für Frühwirsing und Rottobl: 
bis 20. Juli 015„ „ „ 
bis 10. Augsft 092 „ „ „ 
bis 1. Septenbhber 0009 „ „ „ 
bis 20. Septemnber 0007 „ „ „ 
3. Für Tomaten: 
bis 15. Augst 0835„ „ „ 
von da ab. 05 « 
Diese Richtpreise gelten für den Abschluß von 7 Lieferungsverträgen als Vertrags- 
preise, bis die bei der Landesbehörde für Volksernährung eingerichtete Preiskommission 
mit Genehmigung der Reichsstelle andere Preise beschlossen hat. 
Schwerin, den 16. Juni 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus. 
(9) Bekanntmachung vom 29. Juni 1917, betreffend Krammetsvogelfang. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht unter Hinweis auf die Bekanntmachung vom 28. Juli 1916 — Rbl. 
Nr. 116 —. 
Schwerin, den 29. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisckes Ministerium des Innern. 
.L. v. Meerheimb. 
Nr. 1228. Altona, den 19. Juni 1917. 
Ergänzung 
der Verordnung, betreffend Zulassung des Dohnenstiegs. 
(KBBl. 1916 Nr. 1800.) 
Die Ausübung des Dohnenstieges wird vom 20. September ab zugelassen. 
v. Falk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.