Nr. 112. 1917. 819
* 5.
Die Verhandlungen der Kreisbehörde für Volksernährung sind kollegialisch;
der Vorsitzende kann aber zur Erledigung laufender Geschäfte, zur Ausführung
gefaßter Beschlüsse sowie in dringenden Notfällen das Erforderliche allein ver-
sügen, doch hat er die anderen Mitglieder der Kreisbehörde baldtunlichst, späte-
steus in der nächsten Sitzung, entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Die Kreisbehörde hält Sitzung ab, so oft ein Bedürfnis vorliegt. Zu den
Sitzungen ist vom Vorsitzenden einzuladen, soweit nicht bestimmte Sitzungstage
von der Kreisbehörde festgesetzt sind. Am Erscheinen behinderte Mitglieder
haben dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Zur Gültigkeit der Be-
schlüsse der Kreisbehörde ist die Anwesenheit und Beteiligung von wenigstens
zwei Mitgliedern erforderlich. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet, bei Stim-
mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein überstimm-
tes Mitglied kann Vorstellung bei der Landesbehörde für Volksernährung —
vg. § 8 — erheben.
In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine Beschlußfassung auf
schriftlichem Wege oder durch Fernsprecher herbeiführen.
Ausfertigungen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet; Verträge und
Schuldverschreibungen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitgliede
der Kreisbehörde zu unterzeichnen.
86.
Die Registratur- und Kassengeschäfte sowie die Unterbeamtengeschäfte bei
den Kreisbehörden für Volksernährung sollen, soweit es möglich ist, von den
Registratur= und Kassenbeamten bezw. den Unterbeamten Unserer am Orte
befindlichen Domanialämter besorgt werden. Können dieselben infolge ihrer
Inanspruchnahme für diese Geschäfte nicht mehr für Unsere Domanialämter
tätig werden, so sind die ihnen zustehenden Gehalte bezw. Vergütungen der
Amtskasse aus der Kasse des Kommunalverbandes am Schlusse jedes Viertel-
jahres zu erstatten. Die erforderlichen Hilfskräfte sind von den Kreisbehörden für
Volkzsernährung mittels Vertrages bei Gewährung angemessener Vergütung
aus der Kasse des Kommunalverbandes und unter Vorbehalt der Kündigung
mit kurz zu bemessender Kündigungsfrist anzunehmen.
Die allgemeinen Anordnungen wegen der den Registratur-, Kassen= und
Unterbeamten Unserer Domanialämter aus der Kasse des Kommunalverbandes
etwa zu gewährenden besonderen Vergütungen, wegen der ihnen aus dieser Kasse
zu zahlenden Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden von Unserem Finanz-
ministerium, Abteilung für Domänen und Forsten, im Einvernehmen mit
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