Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

24 Nr. 4. 1917. 
8 4. 
Von der Bekanntmachung betrofsene Personen, Vetriebe usw. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gelten für alle Behörden, Personen, 
Betriebe und Anstalten, welche sich, im Besißz einer Orgel befinden, insbesondere Kirchen- 
gemeinden aller Konfessionen, Orden, Klöster, Stifte, Religionsgemeinschaften, Vereine, 
Vereinigungen, Gesellschaften, politische Gemeinden, Verwalkungen von: Kranken- 
häusern, Sanatorien, Heilstätten, Irrenanstalten, Stifthänsern und Altersheimen, 
Straf= und Besserungsanstalten, Hochschulen, Seminaren, Gymnasien, Lyzeen, Schulen 
und anderen Unterrichtsinstituten, Besitzer von Konzert- und Vergnügungssälen, ferner 
Orgelfabriken und solche: Betriebe, welche Orgelpfeifen erzeugen oder verkaufen oder 
solche Betriebe, welche Orgelpfeisen, die zum Verkauf bestimmt sind, im Besitz oder im 
Gewahrsam haben. ' 
§.5. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit 
beschlagnahmt. ' 
§6. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen vorhoten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der folgenden Anordnungen 
oder etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rehtsgeschaftlichen 
Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
Mrrestdollhiehung ersolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Be- 
hörden erfolgen. 
Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weitergebrauch der beschlag- 
nahmten Gegenstände bleibt unberührt. ' 
8 7. 
Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Melde- 
pflicht; sie sind durch den Besitzer zu melden. Die gemeldeten Gegenstände werden durch 
besondere an den Besitzer gerichtete Anordnungen enteignet werden. Gemäß den Be- 
stimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind sie alsdann, soweit erforderlich, aus- 
zubauen und an die Sammelstellen abzuliefern. 
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanord- 
nung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf Kosten des Ablieferungspflich- 
tigen zwangsweise abgeholt werden.
	        
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