Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

u. 
I. 
iv. 
VI. 
X 
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Nr. 120. 1917. 869 
Anlage B. 
Merkblatt. 
Richtlinien für Ausstellung und Begutachtung des ärztlichen Antrages auf 
Gewährung von Nahrungsmittelzulagen. 
. Zulagen sind nur in wirklich dringenden Fällen zu beantragen. Die Bewilli- 
gung ist in erster Linie abhängig von der Menge der zur Verfügung stehenden 
Nahrungsmittel. Die Ablehnung des Antrages ist deshalb nicht ohne weiteres 
auf den Inhalt des Zeugnisses zu beziehen. 
Mehr als ein Nahrungsmittel kann nur in besonderen Fällen bewilligt werden. 
Die Zulagen können nur auf eine begrenzte Zeit gewährt werden. 
Für die Bewilligung von Milch sind die Grundsätze des Merkblatts in Anlage C 
zu beachten. 
Sahne kann nur ausnahmsweise durch die Landesbehörde bewilligt werden, in 
der Regel nur Rekonvaleszenten nach schweren Erkrankungen und Zuckerkranken 
in ganz besonderen Fällen. 
Butterzulagen werden, da größte Sparsamkeit notwendig ist, im allgemeinen 
nur bewilligt an: 
1. Zuckerkranke, 
2. Rekonvaleszenten nach schweren Erkrankungen und Operationen, 
3. Tuberkulöse, Magen= und Nierenkranke in besonderen Fällen. 
In Fällen der Ziff. 1 werden einschließlich der allgemein gewährten Butter- 
menge höchstens 400 gr die Woche, in den Fällen Ziff. 2 und 3 höchstens 300 gr 
für die Woche bebilligt. çl 
Leicht Zuckerkranke werden vielfach ohne Butterzulage auskommen können 
und müssen. 
Den Zuckerkranken wird für die Dauer der Bewilligung die Zuckerkarte 
entzogen. 
Mehl-(Brot-) zulagen sollen im allgemeinen wöchentlich 270 gr Grobmehl nicht 
übersteigen. 
Fleischzulagen — höchstens eine Zusatzkarte für die Woche — werden im all- 
gemeinen nur an Zuckerkranke bewilligt. 
Zuckerzulagen können im allgemeinen 1 Pfund für den Monat nicht übersteigen. 
An Eiern werden im allgemeinen höchstens 6 Stück für die Woche bewilligt 
werden. 
. Bei Anträgen auf — — die spätestens 8 Tage vor Fristablauf ein- 
zureichen sind, kann auf die früher eingereichte Bescheinigung Bezug genommen 
werden, unbeschadet der Befugnis der Prüfungsstelle, die Nachbringung einer 
neuen Bescheinigung zu fordern.
	        
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