Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

882  Nr.  128.  1917.

des  Druschergebnisses  erlassen,  soweit  hierüber  nicht  bereits  von  der  Reichsgetreidestelle
  Vorschriften  getroffen  sind.

Zu  Absatz  4.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  der
Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes.

Zu  §8  5.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  der
Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes.

Die  infolge  der  Vornahme  der  Arbeiten  entstehenden  Kosten,  welche  der
Verpflichtete  nach  Absatz  1  bezw.  2  des  §  5  zu  tragen  hat,  können  durch  Zwangsvollstreckung
  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.  Über  Beschwerden  entscheidet
  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  endgültig.

Zu  §  7  Aksatz  2.

Als  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  gelten  ihre  Leiter;  dabei  ist
es  unerheblich,  ob  sie  Eigentümer  oder  Pächter  sind.  Den  landwirtschaftlichen
Betrieben  fernstehende  Personen,  die  sich  durch  Pacht=  oder  ähnliche  Verträge  die
Rechte  von  Selbstversorgern  zu  verschaffen  suchen,  während  sie  die  Bewirtschaftung
  des  gepachteten  Bodens  den  Verpächtern  überlassen,  sind  nicht  als  Selbstversorger
  zu  betrachten.  Läßt  ein  außerhalb  des  landwirtschaftlichen  Betriebes
wohnender  Eigentümer  oder  Pächter  den  Betrieb  durch  Angestellte  führen  (z.  B.
eine  kaufmännische  Firma,  eine  Gesellschaft,  eine  Genossenschaft  oder  dergl.),  so“
kommen  als  Selbstversorger  nur  die  im  landwirtschaftlichen  Betrieb  lebenden
Personen  in  Betracht,  nicht  aber  Personen,  die  mit  dem  landwirtschaftlichen  Betrieb
  in  keiner  wirtschaftlichen  Verbindung  stehen.

Als  Angehörige  einer  Wirtschaft  gelten  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben,
die  im  Eigentume  von  gemeinnützigen  Anstalten  (Irrenanstalten,  Krankenhäusern,
  Waisenhäusern  und  dergl.)  stehen  und  mit  deren  Betrieben  verbunden  sind,
auch  das  Personal  und  die  Pfleglinge  dieser  Anstalten.

Inhaber  von  Zehntrichten  oder  ähnlichen  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage
  beruhenden  Rechten,  z.  B.  Beamte,  Geistliche,  Lehrer,  die  aus  ihrem  Dienstverhältnisse
  Anspruch  auf  Naturalabgaben  haben,  gelten  nicht  als  Selbstversorger.
Früchte,  die  unter  die  Beschlagnahme  fallen,  dürfen  ihnen  daher  nicht  mehr  von
dem  Verpflichteten  in  Natur  geliefern  werden;  die  Entschädigung  ist  im  Streitfalle
  nach  §  12  festzusetzen.