886 Nr. 123. 1917,
Zu § 28 Absatz 1.
Selbstlieferer können nur noch selbstwirtschaftende Kommunalverbände
(§ 32) sein. In allen nicht als Selbstlieferer auftretenden Kommunalverbänden
(selbstwirtschaftenden wie nicht selbstwirtschaftenden) werden von der Reichs-
getreidestelle Kommissionäre bestellt; der Kommunalverband hat das Vorschlags-
recht. Die Bestellung des Kommunalverbandes zum Kommissionär ist nicht
mehr statthaft.
Zu Absatz 2.
Bei Ausübung ihres Vorschlagsrechts (Absatz 1) haben die Kommunal=
verbände in erster Linie zur Schonung bestehender wirtschaftlicher Beziehungen
auf Beteiligung des Getreidehandels (Händler wie Genossenschaften) Bedacht zu
nehmen, der in ihrem Bezirke schon im Frieden tätig gewesen ist. Unter letzterer
Voraussetzung sind auch Händler usw. zu berücksichtigen, die außerhalb des Kom-
munalverbandes ihre gewerbliche Niederlassung haben. Nicht als Kommissionär
vorzuschlagen sind Händlervereinigungen, Genossenschaften usw., die sich bisher
lediglich auf die Bestellung von Unterkommissionären, Agenten und dergleichen
für den Aufkauf und deren Uberwachung beschränkt, also nicht selbst unmittelbar
von den Erzeugern gekauft haben.
Zu Absatz 3.
Zu vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 26.
Zu § 29.
Die von der Reichsgetreidestelle gewährte Vergütung enthält u. a. auch die
Entschädigung für die durch die Wirtschaftskarte (ugl. Ausführungsbestimmungen
zu § 25) entstehenden Unkosten.
Die für Bemessung der Vergütung maßgebenden Grundsätze werden den
Kommunalverbhanden mitgeteilt werden.
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände.
Zu § 31 Absag 1.
Selbstwirtschaft kommt nur für die Bewirtschaftung des Brotgetreides (8 2)
in Frage.
Zu Absatz 3.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat die Durchführung der Vorschrift,
daß das jeweils zur Verfügung eines selbstwirtschaftenden Kommunalverbandes
stehende Mehl den Mehlbedarf eines Monats nicht übersteigen darf, zu überwachen.