Nr. 123. 1917. 891
VI. Verbrauchsregelung.
1. Allgemeine Vorschriften.
Zu 8 57.
Als Konditoren im Sinne der Reichsgetreideordnung gelten nicht Keks- und
öhnliche Fabriken, welche von der Reichsgetreidestelle nach § 17 Absatz 1 1c das
Mehl geliefert erhalten.
Zu § 58.
Zu Buchstabe c.
Die Zuteilung von Mehl an die Bäcker, Händler usw. darf nur durch eine
behördliche oder wenigstens unter unmittelbarer Aufsicht und Verantwortung des
Kommunalverbandes tätige Verteilungsstelle erfolgen, und zwar nur nach Ver-
hältnis des tatsächlichen Verbrauchs, der durch vorherige Ablieferung der ein-
gelösten Brotkartenabschnitte bezw. Brotmarken und durch die gemäß Ziffer 24
der Anweisung zur Führung der Wirtschaftskarte einzureichende wöchentliche
Mehlverbrauchsnachweisung zu belegen ist. Eine direkte Mehlzuteilung durch die
Mühlen ohne entsprechende Anweisung der Mehlverteilungsstelle ist untersagt und
nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 79 Absatz 1 Ziffer 11 strafbar. Die
Leitung der Mehlverteilungsstelle darf weder einer vom Kommunalverband be-
schäftigten Mühle, noch einem Kommissionär übertragen werden.
Zu Buchstabe d.
Wegen Führung einer Brotkartenliste durch die Gemeinden, wegen der dem
Kommunalverband monatlich zu machenden Mitteilung der Endzahlen der Brot-
kartenliste, wegen Führung einer Mehlverbrauchsliste durch den Kommunal-
verband sowie wegen Einreichung der Mehlanforderungen seitens der nicht selbst-
wirtschaftenden Kommunalverbände und der Mehlverbrauchsanzeigen seitens der
selbstwirtschaftenden Kommunalverbände, welche auch der Landesbehörde für
Volksernährung mitzuteilen sind, wird auf Ziffer 23 und 25 der Anleitung zur
Führung der Wirtschaftskarte verwiesen.
Zu 8§ 59.
Bei der Preisfestsetzung für das Mehl ist davon auszugehen, daß die Mehl-
verteilung der Bevölkerung nach Möglichkeit billiges Brot gewährleisten soll,
andererseits aber bei der Abgabe des Mehls die Selbstkosten, also Einstandspreis
185“