Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

908 Nr. 125. 1917. 
8 6. 
Wenigstens ein Abdruck dieser Bekanntmachung mit leicht leserlicher Schrift ist in 
jedem von den Vorschriften der 55 1 bis 3 betroffenen Gewerbebetriebe in einer Größe 
von mindestens 30 Xx 40 cm an einer in die Augen fallenden, jedem Gaste unbehindert 
zugänglichen Stelle anzubringen. 
8 7. 
Wer den Bestimmungen der §5 1, 2, 3 und 6 zuwiderhandelt, wird auf Grund. 
der Vorschrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbeklei- 
dungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der Bundesratsverordnung über Be- 
fugnisse der Reichsbekleidungsstelle bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 
88. 
Die Bekanntmachung tritt am 20. Juli 1917 in Kraft. 
Berlin, den 14. Juli 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
	        
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