Nr. 5. 1918. 39
ähfäden oder Leinennähzwirn betreiben, wenn sie einen Antrag auf Gewinnbeteili-
wollehsin Zentralverbande des deutschen Großhandels einreichen und ihm nachweisen,
daß sie in ihrem Großhandelsbetriebe im Jahre 1913 von einer der beiden Arten für
mindestens 10 000 Mark unmittelbar vom Fabrikanten bezogen haben; für erst. später
eröffnete Betriebe tritt an Stelle des Jahres 1913 das Jahr 1914. Die Gewinnvertei-
lung auf die Garngroßhändler und Berufsgenossen hat nach dem im Jahre 1913 bezw.
1914 im Garngroßhandel erfolgten Umsatze zu geschehen. — Das Nähere bestimmt der
Zentralverband des deutschen Großhandels mit Genehmigung der Reichsbekleidungs-
stelle. Streitigkeiten und Zweifel über die Gewinnverteilung und über die Zulassung
als Berufsgenossen entscheidet die Reichsbekleidungsstelle endgültig.
Die Kleinhändler sind berechtigt, auf den von ihnen an die Bezirksstellen ge-
zahlten Preis insgesamt 20 % für Unkosten (einschließlich Beförderungskosten) und für
Gewinn aufzuschlagen.
Außer den in Absatz 1 und 2 genannten dürfen Aufschläge für sonstige Unkosten
und dergl. nicht erhoben werden. Die Kosten der Beförderung trägt der Empfänger.
Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen Kleinhandelsverkaufspreise
werden für jedes Kalendervierteljahr von den einzelnen Bezirksstellen den unter ihre
Verteilung fallenden Kommunalverbänden rechtzeitig mitgeteilt und sind von diesen
unverzüglich zu veröffentlichen.
IV. Verteilung auf die Verbraucher.
* 15.
Bezugsausweise.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die den Kleinhändlern zugewiesenen
Mengen auf die Verbraucher ihres Bezirks zu verteilen.
Sie haben zu diesem Zwecke für jedes Kakendervierteljahr — erstmalig für das
erste Kalendervierteljahr 1918 — im voraus diejenige Menge festzusetzen und recht-
zeitig zu veröffentlichen, die auf die einzelnen Verbraucher oder Verbrauchergruppen
entfallen soll. — Als Verbraucher sind nicht anzusehen die in § 7 Absatz 1 und 2 ge-
nannten Bedarfsstellen sowie die sonstigen in § 7 Absatz 2, 3 und 4 genannten Stellen
oder Personen.
Die Kommunalverbände haben anzuordnen, daß die Abgabe nur erfolgen darf
gegen Ablieferung bestimmter Bezugsausweise (z. B. Lebensmittelkarten-Abschnitte).
Die Bezugsausweise dürfen nur im Bezirke des Kommunalverbandes, der sie ausge-
geben hat, Gültigkeit haben. Die nähere Regelung haben die, Kommunalverbände,
soweit nicht im folgenden zwingende Bestimmungen getroffen sind, selbst anzuordnen.
Es bleibt ihnen insbesondere überlassen, ob sie jeder einzelnen Person der Bevölkerung
oder nur bestimmten Gruppen (z. B. Familie, Haushalt) das Recht auf den Bezug von
Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn einräumen, und ob sie die minderbemittelte
Bevölkerung gegenüber der bessergestellten besonders berücksichtigen wollen. Den Kom-
munalverbänden wird anheimgestellt, vor Erlaß der erforderlichen Bestimmungen den
in § 6 Absatz 3 genannten Beirat zu hören.