Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  146.  1918.  127

Die  Steuererklärung  kann  auch  mündlich  bei  dem  Hauptzollamt  (Umsatzsteueramt)
  oder  einem  Zollamt  abgegeben  werden.

VI.  Zu  §§  26,  27  des  Gesetzes,  §§  64,  66  der  Ausführungsbestimmungen.

Bei  Lieferung  von  Luxusgegenständen  aus  dem  Ausland  in  das  Inland
hat  die  Zollstelle,  bei  der  die  Abfertigung  des  Gegenstandes  in  den  freien
Verkehr  erfolgt,  vom  Einbringer  für  den  Steuerbetrag  stets  eine  Sicherheit
in  solchem  Umfange  zu  verlangen,  daß  der  voraussichtlich  zu  erhebende  Steuerbetrag
  mindestens  gedeckt  ist.  Die  Sicherstellung  hat,  soweit  nicht  aus  dem
Gesetz  und  den  Ausführungsbestimmungen  sich  ein  Anderes  ergibt,  nach  den
Bestimmungen  des  Abschnitts  1  der  Reichsabgabenstundungsordnung  vom
25.  November  1910  (Amtsblatt  der  Oberzolldirektion  S.  349ff.)  zu  erfolgen.
Eine  Freigabe  des  Gegenstandes  ohne  Sicherheitsleistung  bedarf  der  Genehmigung
  der  Obergolldirektion.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  Gegenstände
der  im  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  in  das  Ausland  verbracht
werden.

VII.  Zu  §  23  Abs.  2  des  Gesetzes.

Gegen  denm  Steuerbescheid  ist  als  Rechtsmittel  nur  die  Beschwerde  zulässig.
Sie  ist  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat  seit  Zustellung  des  Stcuerbescheides
  bei  dem  Hauptzollamt  (Umsatzsteueramt),  das  den  Steuerbescheid  erlassen
  hat,  anzubringen.  Zur  Wahrung  der  Frist  genügt  auch  die  Einlegung
der  Beschwerde  bei  der  Oberzolldirektion.

Über  die  Beschwerde  entscheidet  die  Oberzolldirektion.  —

Gegen  den  Beschwerdebescheid  der  Oberzolldirektion  ist  das  Rechtsmittel
der  weiteren  Beschwerde  zulässig.  Sie  ist  binnen  einer  Frist  von  einem  Monat
seit  Zustellung  des  Beschwerdebescheides  bei  der  Oberzolldirektion  oder  dem
Hauptzollamt  (Umsatzsteueramt)  einzulegen.

Über  die  weitere  Beschwerde  als  Rechtsbeschwerde  entscheidet  der  Reichsfinanzhof.
  Solange  der  Reichsfinanzhof  seine  Spruchtätigkeit  noch  nicht  aufgenommen
  hat,  entscheidet  über  die  weitere  Beschwerde  das  Finanzministerium.

Erachtet  die  Stelle,  deren  Bescheid  angefochten  wird,  die  Beschwerde
oder  die  weitere  Beschwerde  für  begründet,  so  kann  sie  ihr  abhelfen;  anderenfalls
  hat  sie  innerhalb  eines  Monats  die  Beschwerde  der  Oberzolldirektion,
die  weitere  Beschwerde  dem  Reichsfinanzhof  und,  solange  dieser  seine  Spruchtätigkeit
  noch  nicht  aufgenommen  hat,  dem  Finanzministerium  vorzulegen.