Nr. 146. 1918. 127
Die Steuererklärung kann auch mündlich bei dem Hauptzollamt (Umsatzsteueramt)
oder einem Zollamt abgegeben werden.
VI. Zu §§ 26, 27 des Gesetzes, §§ 64, 66 der Ausführungsbestimmungen.
Bei Lieferung von Luxusgegenständen aus dem Ausland in das Inland
hat die Zollstelle, bei der die Abfertigung des Gegenstandes in den freien
Verkehr erfolgt, vom Einbringer für den Steuerbetrag stets eine Sicherheit
in solchem Umfange zu verlangen, daß der voraussichtlich zu erhebende Steuerbetrag
mindestens gedeckt ist. Die Sicherstellung hat, soweit nicht aus dem
Gesetz und den Ausführungsbestimmungen sich ein Anderes ergibt, nach den
Bestimmungen des Abschnitts 1 der Reichsabgabenstundungsordnung vom
25. November 1910 (Amtsblatt der Oberzolldirektion S. 349ff.) zu erfolgen.
Eine Freigabe des Gegenstandes ohne Sicherheitsleistung bedarf der Genehmigung
der Obergolldirektion.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn Gegenstände
der im § 10 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Art in das Ausland verbracht
werden.
VII. Zu § 23 Abs. 2 des Gesetzes.
Gegen denm Steuerbescheid ist als Rechtsmittel nur die Beschwerde zulässig.
Sie ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Stcuerbescheides
bei dem Hauptzollamt (Umsatzsteueramt), das den Steuerbescheid erlassen
hat, anzubringen. Zur Wahrung der Frist genügt auch die Einlegung
der Beschwerde bei der Oberzolldirektion.
Über die Beschwerde entscheidet die Oberzolldirektion. —
Gegen den Beschwerdebescheid der Oberzolldirektion ist das Rechtsmittel
der weiteren Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat
seit Zustellung des Beschwerdebescheides bei der Oberzolldirektion oder dem
Hauptzollamt (Umsatzsteueramt) einzulegen.
Über die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde entscheidet der Reichsfinanzhof.
Solange der Reichsfinanzhof seine Spruchtätigkeit noch nicht aufgenommen
hat, entscheidet über die weitere Beschwerde das Finanzministerium.
Erachtet die Stelle, deren Bescheid angefochten wird, die Beschwerde
oder die weitere Beschwerde für begründet, so kann sie ihr abhelfen; anderenfalls
hat sie innerhalb eines Monats die Beschwerde der Oberzolldirektion,
die weitere Beschwerde dem Reichsfinanzhof und, solange dieser seine Spruchtätigkeit
noch nicht aufgenommen hat, dem Finanzministerium vorzulegen.