Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1128  Nr.  146.  1918.

Der  Steuerbescheid  und,  sofern  die  Beschwerde  keinen  Erfolg  hat,  auch
der  Beschwerdebescheid  müssen  eine  Belehrung  über  das  zulässige  Rechtsmittel
unter  Angabe  der  Rechtsmittelfrist  und  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen
das  Rechtsmittel  einzulegen  ist,  enthalten.

VIII.  Zu  §  51  der  Ausführungsbestimmungen.

Zwischen  dem  20.  und  31.  Dezember  jeden  Jahres  haben  die  Hauptzollämter
  (Umsatzsteuerämter)  die  Steuerpflichtigen  zur  Abgabe  der  Erklärung
über  die  allgemeine  Umsatzsteuer  nach  dem  den  Ausführungsbestimmungen
beigefügten  Muster  7  durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufszufordern.

IX.  Zu  §  42  des  Gesetzes,  §  92  der  Ausführungsbestimmungen.

Die  Anmeldungen  der  bis  zum  Außerkrafttreten  des  Warenumsatzstempelgesetzes
  (31.  Juli  1918)  nach  diesem  abgabepflichtig  gewordenen  Zahlungen
und  Lieferungen  sind  erst  nach  Schluß  des  Kalenderjahres  1918  gleichzeitig
mit  den  Erklärungen  über  die  umsatzsteuerpflichtigen  Entgelte  zur  Entrichtung
der  Abgabe  einzureichen.

Dies  gilt  jedoch  nicht  für  Unternehmen,  die  Gegenstände  der  im  §  8
des  Umsatzsteuergesetzes  bezeichneten  Art  (Luxusgegenstände)  im  Kleinhandel
vertreiben.  Sie  haben  die  Anmeldung  gemäß  der  Vorschrift  des  §  92  Abs.  1
Satz  1  der  Ausführungsbestimmungen  bis  zum  Ablauf  des  Monats  August
einzureichen,  sofern  nicht  auf  Antrag  im  Einzelfalle  Ausnahmen  zugelassen
werden.

X.  Zu  §  36  des  Gesetzes.

Über  die  Verwendung  der  dem  Großherzogtum  nach  §  36  des  Gesetzes
zufallenden  Anteile  an  der  im  Großherzogtum  aufkommenden  Umnsatzsteuer
bleiben  nähere  Bestimmungen  vorbehalten.

XI.  Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  August  1918
in  Kraft.

Schwerin,  den  14.  August  1918.

Eroßherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  p.  Meerheimb.