1128 Nr. 146. 1918.
Der Steuerbescheid und, sofern die Beschwerde keinen Erfolg hat, auch
der Beschwerdebescheid müssen eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel
unter Angabe der Rechtsmittelfrist und Bezeichnung der Behörden, bei denen
das Rechtsmittel einzulegen ist, enthalten.
VIII. Zu § 51 der Ausführungsbestimmungen.
Zwischen dem 20. und 31. Dezember jeden Jahres haben die Hauptzollämter
(Umsatzsteuerämter) die Steuerpflichtigen zur Abgabe der Erklärung
über die allgemeine Umsatzsteuer nach dem den Ausführungsbestimmungen
beigefügten Muster 7 durch öffentliche Bekanntmachung aufszufordern.
IX. Zu § 42 des Gesetzes, § 92 der Ausführungsbestimmungen.
Die Anmeldungen der bis zum Außerkrafttreten des Warenumsatzstempelgesetzes
(31. Juli 1918) nach diesem abgabepflichtig gewordenen Zahlungen
und Lieferungen sind erst nach Schluß des Kalenderjahres 1918 gleichzeitig
mit den Erklärungen über die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte zur Entrichtung
der Abgabe einzureichen.
Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, die Gegenstände der im § 8
des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Art (Luxusgegenstände) im Kleinhandel
vertreiben. Sie haben die Anmeldung gemäß der Vorschrift des § 92 Abs. 1
Satz 1 der Ausführungsbestimmungen bis zum Ablauf des Monats August
einzureichen, sofern nicht auf Antrag im Einzelfalle Ausnahmen zugelassen
werden.
X. Zu § 36 des Gesetzes.
Über die Verwendung der dem Großherzogtum nach § 36 des Gesetzes
zufallenden Anteile an der im Großherzogtum aufkommenden Umnsatzsteuer
bleiben nähere Bestimmungen vorbehalten.
XI. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 1918
in Kraft.
Schwerin, den 14. August 1918.
Eroßherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. p. Meerheimb.