Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  158.  1918,  1219

O  Bekanntmachung  vom  16.  September  1918,  betreffend  Rohfettübernahmepreise.

Nachstehende  in  Nr.  216  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  des  Kriegsernährungsamts  vom  11.  September  1918  wird
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  16.  September  1918.

Großherzoglich  Mecklenburhisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Gekanntmachung  über  die  Nohfettübernahmepreise.
Vom  11.  September  1918.  «

Auf  Grund  des  §&  5  der  Verordnung  über  Rohfette  vom  16.  März  1916  (RGBl.
S.  165)  werden  unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  über  die  Rohfettübernahmepreise
  vom  11.  April  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  69)  die  Höchstgrenzen
  für  die  Rohfettübernahmepreise  vom  Tage  der  Verkündung  dieser  Bekanntmachung
  ab  wie  folgt  festgesetzt:
1.  Für  frisches  Rinderfett.
Rohfettanfall  von  1  Schlachttier:

  

Preisklasse  I  von  mehr  als  15  t  17  1,80  für  ½  kg
7“  II  7  7“  «  10415kgsss.-««  1,50  7“  ½  „
7  III  7“  »  5—10  „  ·----«  1,20  7  ½  „
»  Tv»51kg  und  darunter  .  „  0,90.  „  „
2.  Für  die  übrigen  Rinder-  und  Schaͤffette
1.  Schaffett.  .  ...  60  1,50  für  ½  kg
2.  Rinderftt  „  05.  „  ½  „
3.  Schaffett  ]T  050  „  ½  „
4.  .  ........-..«0,50»·1-2,,
5.  Fettbrocken  „  1,20  „  ½  „

Berlin,  den  11.  September  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts.
von  Waldow.

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