Nr. 158. 1918, 1219
O Bekanntmachung vom 16. September 1918, betreffend Rohfettübernahmepreise.
Nachstehende in Nr. 216 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
des Kriegsernährungsamts vom 11. September 1918 wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 16. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburhisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Gekanntmachung über die Nohfettübernahmepreise.
Vom 11. September 1918. «
Auf Grund des §& 5 der Verordnung über Rohfette vom 16. März 1916 (RGBl.
S. 165) werden unter Aufhebung der Bekanntmachung über die Rohfettübernahmepreise
vom 11. April 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 69) die Höchstgrenzen
für die Rohfettübernahmepreise vom Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung
ab wie folgt festgesetzt:
1. Für frisches Rinderfett.
Rohfettanfall von 1 Schlachttier:
Preisklasse I von mehr als 15 t 17 1,80 für ½ kg
7“ II 7 7“ « 10415kgsss.-«« 1,50 7“ ½ „
7 III 7“ » 5—10 „ ·----« 1,20 7 ½ „
» Tv»51kg und darunter . „ 0,90. „ „
2. Für die übrigen Rinder- und Schaͤffette
1. Schaffett. . ... 60 1,50 für ½ kg
2. Rinderftt „ 05. „ ½ „
3. Schaffett ]T 050 „ ½ „
4. . ........-..«0,50»·1-2,,
5. Fettbrocken „ 1,20 „ ½ „
Berlin, den 11. September 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
von Waldow.
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