Nr. 158. 1918. 1221
W 3.
Für die nach § 4 des Gesetzes abzugebenden Vermögenserklärungen ist das Muster
der Steuererklärung zu der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Besitzsteuer für
den Veranlagungszeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 sinngemäß zu
verwenden. Der Steuerpflichtige hat in einer Anlage die Vermögenswerte, die nach
§#9 für die Sicherheitsleistung in Betracht kommen können, mit Wertangabe besonders
aufzuführen.
8 4.
(1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Bescheid über die Sicherheit nach Anleitung
des Musters 1 zu erteilen. Er hat zu enthalten:
1. den Betrag der zu leistenden Sicherheit,
2. die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Sicherheit,
3. eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittelfristen
und der Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtemittel
einzulegen sind, «
4. die Anweisung zur Leistung der Sicherheit vor der Aufgabe des dauernden
Aufenthalts im Inland, J
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Sicherheit zuständigen Behörden,
6. die Aufforderung zu einer Erklärung darüber, in welcher Weise Sicherheit
geleistet werden soll, nebst einer sachdienlichen Belehrung über die zur Sicherheit
geeigneten Mittel, "
7. einen Hinweis darauf, daß der Bescheid einen Monat nach Zustellung außer
Kraft tritt, wenn der Steuerpflichtige bis dahin den dauernden Aufenthalt
im Inland nicht aufgegeben hat, und daß, wenn der dauernde Aufenthalt
nach Ablauf dieser Frist aufgegeben werden soll, ein neuer Bescheid herbeigeführt
werden muß, «
8. einen Hinweis darauf, in welchen Punkten bei der Feststellung des sicherheitspflichtigen
Vermögens von der Erklärung abgewichen worden ist; eine
Begründung der Abweichung ist nicht erforderlich.
(2) Der vorläufige Bescheid enthält statt der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis
auf die spätere endgültige Festsetzung und auf den § 12 des Gesetzes.
86.
Der im Falle des § 11 Nr. 1 des Gesetzes zu erteilende und nach Anleitung des
Musters 2 zu gestaltende Bescheid hat außer den im § 4 Nr. 1,2, 3 und 5 aufgezählten
Punkten einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Bescheid sofort vollstreckbar ist.
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Der im Falle des § 11 Nr. 2 des Gesetzes zu erteilende und nach Anleitung des
Musters 3 zu gestaltende Bescheid hat außer den im § 4 Nr. 1, 2, 3,4, 5, 6 aufgezählten
Punkten die Tatsachen zu enthalten, die die Annahme rechtfertigen, daß der Steuerpflichtige
seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben und sich der Leistung der
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