Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  158.  1918.  1221

W  3.

Für  die  nach  §  4  des  Gesetzes  abzugebenden  Vermögenserklärungen  ist  das  Muster
der  Steuererklärung  zu  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  und  zur  Besitzsteuer  für
den  Veranlagungszeitraum  vom  1.  Januar  1914  bis  31.  Dezember  1916  sinngemäß  zu
verwenden.  Der  Steuerpflichtige  hat  in  einer  Anlage  die  Vermögenswerte,  die  nach
§#9  für  die  Sicherheitsleistung  in  Betracht  kommen  können,  mit  Wertangabe  besonders
aufzuführen.

8  4.

(1)  Dem  Steuerpflichtigen  ist  ein  Bescheid  über  die  Sicherheit  nach  Anleitung
des  Musters  1  zu  erteilen.  Er  hat  zu  enthalten:

1.  den  Betrag  der  zu  leistenden  Sicherheit,

2.  die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Sicherheit,

3.  eine  Belehrung  über  die  zulässigen  Rechtsmittel  unter  Angabe  der  Rechtsmittelfristen
  und  der  Bezeichnung  der  Behörden,  bei  denen  die  Rechtemittel
einzulegen  sind,  «

4.  die  Anweisung  zur  Leistung  der  Sicherheit  vor  der  Aufgabe  des  dauernden
Aufenthalts  im  Inland,  J

die  Bezeichnung  der  zur  Empfangnahme  der  Sicherheit  zuständigen  Behörden,


6.  die  Aufforderung  zu  einer  Erklärung  darüber,  in  welcher  Weise  Sicherheit
geleistet  werden  soll,  nebst  einer  sachdienlichen  Belehrung  über  die  zur  Sicherheit
  geeigneten  Mittel,  "

7.  einen  Hinweis  darauf,  daß  der  Bescheid  einen  Monat  nach  Zustellung  außer
Kraft  tritt,  wenn  der  Steuerpflichtige  bis  dahin  den  dauernden  Aufenthalt
im  Inland  nicht  aufgegeben  hat,  und  daß,  wenn  der  dauernde  Aufenthalt
nach  Ablauf  dieser  Frist  aufgegeben  werden  soll,  ein  neuer  Bescheid  herbeigeführt
  werden  muß,  «

8.  einen  Hinweis  darauf,  in  welchen  Punkten  bei  der  Feststellung  des  sicherheitspflichtigen
  Vermögens  von  der  Erklärung  abgewichen  worden  ist;  eine
Begründung  der  Abweichung  ist  nicht  erforderlich.

(2)  Der  vorläufige  Bescheid  enthält  statt  der  Rechtsmittelbelehrung  einen  Hinweis

  auf  die  spätere  endgültige  Festsetzung  und  auf  den  §  12  des  Gesetzes.

86.
Der  im  Falle  des  §  11  Nr.  1  des  Gesetzes  zu  erteilende  und  nach  Anleitung  des
Musters  2  zu  gestaltende  Bescheid  hat  außer  den  im  §  4  Nr.  1,2,  3  und  5  aufgezählten
Punkten  einen  Hinweis  darauf  zu  enthalten,  daß  der  Bescheid  sofort  vollstreckbar  ist.

*sn3
Der  im  Falle  des  §  11  Nr.  2  des  Gesetzes  zu  erteilende  und  nach  Anleitung  des
Musters  3  zu  gestaltende  Bescheid  hat  außer  den  im  §  4  Nr.  1,  2,  3,4,  5,  6  aufgezählten
Punkten  die  Tatsachen  zu  enthalten,  die  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  der  Steuerpflichtige
  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  aufgeben  und  sich  der  Leistung  der

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