Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

62 Nr. 7. 1918. 
Der Empfang der umstehend bezeichneten Ware wird bescheinigt. 
K. H. der 
Landesbehörde für Volksernährung 
zu 
Schwerin 
übersandt. 
den 
  
Unterschrift des Empfängers. 
Wer Wrucken oder Runkelrüben befördert, hat den Beförderungsschein bei sich 
zu führen, auf Verlangen Polizeibeamten oder sonstigen Üüberwachungsbeamten vorzu- 
zeigen und nach ausgeführter Beförderung dem Empfänger der Ware auszuhändigen. 
Bei der Beförderung mit der Eisenbahn oder einem Kahn ist der Beförderungs- 
schein den Verladepapieren anzuheften. 
Der Empfänger der Ware hat den Beförderungsschein nach Ankunft der Ware 
mit einer Empfangsbescheinigung zu versehen und der Landesbehörde für Volksernäh- 
zung ober der von ihr beauftragten Stelle zurückzusenden — zu vgl. untenstehenden 
ermerk —. 
  
(3) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1917, betreffend landesherrliche Ge- 
nehmigung der Lina Zabel-Stiftung zu Malchow. 
Die Lina Zabel-Stiftung zu Malchow ist landesherrlich genehmigt worden. 
Schwerin, den 7. Dezember 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
geistliche Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Heuck.
	        
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