64 Nr. 8. 1918.
Bekanntmachung.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat bei ihrer Landesstelle für Gemüse
und Obst in Schwerin eine Geschäftsabteilung eingerichtet.
Sie hat diese Geschäftsabteilung bis auf weiteres mit der Firma „Mecklenburgische
Gemüseverwertung G. m. b. H. zu Schwerin“ verbunden.
Diese Gesellschaft erfüllt die Aufgaben der Geschäftsabteilung mit eigener Haf-
tung We der sellchaft ersülst due usg der Landesstelle für Gemüse und Obst (Meck-
lenburgische Gemüseverwertung G. m. b. H.)“.
Schwerin, den 5. Januar 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 10. Jannar 1918, betreffend Anordnungen der
Landesbehörde für Volksernährung.
Nachstehende Anordnungen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwe-
rin vom 9. Januar 1918 werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern..
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Die Anordnungen der unterzeichneten Landesbehörde vom 31. Oktober 1917
— Rbl. Nr. 194 — werden, wie folgt, geändert: ·
1. Die Bestimmung in 1 unter IV erhält im letzten Absatz folgende Fassung:
Außerdem darf Zwieback aus Weizengrobmehl gebacken werden, der
nach Gewicht zu verkaufen ist, und zwar ist für die auf der Brotkarte an-
gegebenen Grobmehlmengen das gleiche Gewicht an Zwieback zu verabfolgen.
2. Die Bestimmungen in 1 unter V werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Zur Verwendung für Kranke kann ein Weizenauszugsmehl, welches
zu 3% gezogen ist, hergestellt werden. Das danach fallende von 4 bis 94%
gezogene Mehl ist als 94prozentiges Mehl zu verwenden.
Zur Herstellung und Abgabe von 3prozentigem Auszugsmehl sowie
zur Herstellung und Abgabe von Backwaren aus solchem Mehl ist eine