Nr. 8. 1918. 67
Vorbereitungsdienst drei Jahre, wenn er bei dem Eintritt in den
Kriegsdienst noch nicht begonnen war.
Während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes wird der Re-
ferendar beschäftigt:
neun Monate bei einem Amtsgericht,
sechs Monate bei einer Verwaltungsbehörde,
drei Monate bei einer Staatsanwaltschafte
neun Monate bei einem Landdgericht,
drei Monate nochmals bei einem Amtsgericht,
sechs Monate bei einem Rechtsanwalt.
2. War der Vorbereitungsdienst bei dem Eintritt in den Kriegsdienst be-
reits begonnen oder hat der Referendar weniger als ein halbes Jahr
Kriegsdienst zurückgelegt, so wird die auf die einzelnen Abschnitte ent-
fallende Zeit des Vorbereitungsdienstes im Einzelfalle so festgesetzt,
daß die Zeit des Kriegsdienstes bis zur Dauer von sechs Monaten nach
Ermessen des unterzeichneten Ministeriums auf die Beschäftigung
bei einer Verwaltungsbehörde, bei einer Staatsanwaltschaft, bei einem
Landgericht oder bei einem Rechtsanwalt angerechnet wird.
Es sollen jedoch für die Beschäftigung bei einer Verwaltungs-
behörde mindestens sechs Monate, bei einer Staatsanwaltschaft min-
destens drei Monate, bei einem Landgericht mindestens sechs Monate,
bei einem Rechtsanwalt mindestens drei Monate verbleiben.
Schwerin, den 4. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(5) Bekanntmachung vom 8. Januar 1918 wegen Ergänzung der Bekannt-
machung vom 22. September 1917, betreffend die Erhöhung der Deckgelder für
die Hengste des Großherzoglichen Landgestüts zu Redefin.
Der Absatz 2 der Bekanntmachung vom 22. September 1917, betreffend die
Erhöhung der Deckgelder für die Hengste des Großherzoglichen Landgestüts zu
Redefin erhält folgende Fassung:
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