70 Nr. 9. 1918.
Id. Nr. 1773. Nr. 57. Altona, den 8. Januar 1918.
Beschränkung
des Vertriebes einer deutsch-feindlichen Auslandszeitung.
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums (31. 12. 17 Nr. 353/12. Z. 3.) verbiete
ich das öffentliche Feilhalten des in Laupen bei Bern erscheinenden Blattes
„Die freie Zeitung“, unabhängiaen Organs für demokratische Politik, desgleichen
das Auslegen an Stellen, die einer Mehrheit von Personen zugänglich sind, z. B. in
Büchereien, Lesehallen, Kaffeehäusern, Barbierläden, Bahnhöfen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen die in § 9b des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung. mit dem Reichsgesetz vom
11. Dezember 1915 (Röl. S. 813) vorgesehenen Strafen nach sich.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 15. Januar 1918, betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen,
Dachziegeln aller Art und Drainageröhren aus Ton.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen, Dach-
ziegeln aller Art und Drainageröhren aus Ton, wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgef rdert, für die Bekanntgabe dieser Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen.
Schwerin, den 15. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung.
Nr. A. 15 330 B.P.S..,
betreffend Beschlannahme und Bestandserhebung von gebrannten und anderen
künstlichen Mauersteinen, Dachziegeln aller Art und Drainageröhren aus Ton.
Vom 15. Januar 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht
mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften