Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

70 Nr. 9. 1918. 
Id. Nr. 1773. Nr. 57. Altona, den 8. Januar 1918. 
Beschränkung 
des Vertriebes einer deutsch-feindlichen Auslandszeitung. 
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums (31. 12. 17 Nr. 353/12. Z. 3.) verbiete 
ich das öffentliche Feilhalten des in Laupen bei Bern erscheinenden Blattes 
„Die freie Zeitung“, unabhängiaen Organs für demokratische Politik, desgleichen 
das Auslegen an Stellen, die einer Mehrheit von Personen zugänglich sind, z. B. in 
Büchereien, Lesehallen, Kaffeehäusern, Barbierläden, Bahnhöfen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen die in § 9b des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung. mit dem Reichsgesetz vom 
11. Dezember 1915 (Röl. S. 813) vorgesehenen Strafen nach sich. 
v. Falk. 
(2) Bekanntmachung vom 15. Januar 1918, betreffend Beschlagnahme und 
Bestandserhebung von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen, 
Dachziegeln aller Art und Drainageröhren aus Ton. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Beschlagnahme und 
Bestandserhebung von gebrannten und anderen künstlichen Mauersteinen, Dach- 
ziegeln aller Art und Drainageröhren aus Ton, wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgef rdert, für die Bekanntgabe dieser Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. 
Schwerin, den 15. Januar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Wekanntmachung. 
Nr. A. 15 330 B.P.S.., 
betreffend Beschlannahme und Bestandserhebung von gebrannten und anderen 
künstlichen Mauersteinen, Dachziegeln aller Art und Drainageröhren aus Ton. 
Vom 15. Januar 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften
	        
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