Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  9.  1918.  71

nach  §  6  7)  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung
vom  26.  April  1917  (Ral.  S.  376)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflichl
nach  §  5)  der  Bekanntmachung  über  Anskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (Röl.
S.  6604)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung
  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
  1915  (RGl.  S.  603)  untersagt  werden.

§5  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen  und  neu  erzeugten
  Mengen  von  gebrannten  und  anderen  künstlichen  Mauersteinen  und  Dachziegeln
  aller  Art  (insbesondere  gebrannte  Tonsteine,  Kalksandsteine,  Schwemmsteine,
Schlackensteine,  Zementsteine),  welche  als  Vor=  oder  Hintermauersteine,  Hartbrandsteine.
Klinker,  Verblender,  poröse  Steine,  Decken-  und  Lochsteine,  Formsteine,  Dachziegel
Verwendung  finden  können,  außerdem  Drainageröhren  aus  Ton.

§5  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Personen  und  Betriebe.

Von  der  Bekanntmachung  sind  betroffen  sämtliche  natürliche  und  juristische  Personen,
  gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Unternehmer,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften
  und  Verbände,  die  die  im  §  1  genannten  Gegenstände  erzeugen  oder  mit
ihnen  handeln.  «

§  3.

Beschlagnahme.
Die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (§  1),  die  sich  im  Besitz

von  durch  die  Bekanntmachung  betroffenen  Personen  oder  Betrieben  befinden  (§  2),
werden  hierdurch  beschlagnahmt.

ç  *)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  wird,  sofern
nicht  nach  sallgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten.  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anders  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschlicht;  ·
3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt:
.  4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.
.OWer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verfflichtet
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtioe  oder  unvollständige  Angaben  macht.
oder  wer  vorsätzlich  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbriefe  oder  Geschäftsbüchker  oder  die  Besichligung
oder  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,  oder  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen
  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft:  auch  können
Vorräte,  die  verschwiegen  worden  sind,  im  Urteile  als  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden,  ohne
Unterschied,  ob  sie  dem  Auskunftspflichtigen  gehören  oder  nicht.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  oder  wer
fahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  3000  Mark  bestraft.