Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  10.  1918.  77

d)  aus  Preußen:

Katolik,  Beuthen  Rabotnik,  Graudenz

Gazetta  Olstynska,  Allenstein  Poradnik  Gospodarski,  Graudenz
Dziennik  Slaski,  Königshütte  Bibljotheka  Powiesci,  Graudenz
GCGlos  Slazki,  Gleiwitz  Pasieka,  Graudenz

Kurjer  Slaski,  Gleiwitz  Praca,  Graudenz

Cornozlazak,  Kattowitz  Przewodnik  Katolicki,  Graudenz
Kraj  mit  Ableger  Prawda,  Lissa  Nowy  Pryjaciel  Ludu,  Kempen
Gazeta  Norodowa,  Posen  Glos  Lubawski,  Löbau.

Gazetta  Polska,  Kosten

Jede  Verbreitung  anderer  polnischer  Zeitungen  und  Zeitschriften  wird  verboten.

Zuwiderhandlungen  werden  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  5.  Juni  1851  und  des  Reichsgesetzes  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr
oder  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1918,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung
  des  §  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst.

In  Grundlage  des  §  11  Abs.  2  letzter  Satz  des  Gesetzes  vom  5.  Dezember  1916
über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  wird  zur  Ausführung  des  §  11  des  bezeichneten
  Gesetzes  das  Nachstehende  bestimmt:

1.  Bei  Feststellung  der  nach  §  11  Abs.  1  oder  Abs.  3  des  Gesetzes  für

die  Errichtung  des  Ausschusses  notwendigen  Mindestzahl  sind  alle
Arbeiter  oder  Angestellten  ohne  Rücksicht  auf  Geschlecht,  Alter  oder
Staatsangehörigkeit  mitzuzählen.

2.  Die  Ausschüsse  sind  von  dem  Betriebsunternehmer  entweder  für  den
gesamten  Betrieb  oder  für  die  einzelnen  Betriebsabteilungen  zu  errichten.
  Jedenfalls  müssen  alle  Arbeiter  und  Angestellten  des  Betriebes
  durch  einen  Ausschuß  vertreten  sein.

Für  die  im  Handelsregister  eingetragenen  Zweigniederlassungen
sind  Ausschüsse  zu  errichten,  sofern  in  ihnen  Arbeiter  oder  Angestellte
in  der  nach  §  11  Abs.  1  oder  Abs.  3  des  Gesetzes  für  die  Errichtung
der  Ausschüsse  notwendigen  Mindestzahl  beschäftigt  werden.

3.  Der  Betriebsunternehmer  hat  die  Ausschußmitglieder  spätestens  eine
Woche  nach  ihrer  Wahl  zur  Wahl  eines  Obmannes,  eines  Vertreters
des  Obmannes  und  eines  Schriftführers  zusammenzuberufen.  Diese
Wahlen  erfolgen  in  geheimer  Wahl  mit  einfacher  Stimmenmehrheit;
bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

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