Nr. 10. 1918. 73
halb soviel Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschußmitglieder
beträgt.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder und Stellvertreter gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
9. Die Ausschußmitglieder und ihre Stellvertreter verwalten ihr Amt
unentgeltlich als Ehrenamt. Der Betriebsunternehmer ist nicht berechtigt,
ihnen wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß
versäumten Arbeitszeit Lohnabzüge zu machen.
Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses entstehenden
Kosten trägt der Betriebsunternehmer.
10. Die Mitgliedschaft im Ausschuß erlischt durch Niederlegung oder durch
Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betriebe oder in der Betriebs-Cabteilung,
für die ein besonderer Ausschuß errichtet ist.
11. Kommt ein Betriebsunternehmer seiner Pflicht zur Errichtung der
Ausschüsse nicht nach, so hat die für den Betrieb zuständige Ortsobriqkeit,
abgesehen von der Befugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen,
selbst das erforderliche, insbesondere zur Herbeiführung der
Wahlen oder zur Bildung von Ausschüssen für bestimmte Betriebsabteilungen
anzuordnen.
Schwerin, den 14. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 14. Januar 1918, betreffend Ersparnis von Brennstoffen.
achstehende Anordnung der Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle)
vom 5. Januar d. Is., betreffend Ersparnis von Brennstoffen, wird
unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekanntmachung vom 15. Oktober v. Is.
iu . 179 des Regierungs-Blatts hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge,
racht.
Schwerin, den 14. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.