Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  10.  1918.  73

halb  soviel  Vertreter  erschienen  sind,  wie  die  Zahl  der  Ausschußmitglieder
  beträgt.

Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  erschienenen
Mitglieder  und  Stellvertreter  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  gilt  der
Antrag  als  abgelehnt.

9.  Die  Ausschußmitglieder  und  ihre  Stellvertreter  verwalten  ihr  Amt
unentgeltlich  als  Ehrenamt.  Der  Betriebsunternehmer  ist  nicht  berechtigt,
  ihnen  wegen  der  infolge  ihrer  Zugehörigkeit  zum  Ausschuß
versäumten  Arbeitszeit  Lohnabzüge  zu  machen.

Die  durch  die  Geschäftsführung  des  Ausschusses  entstehenden
Kosten  trägt  der  Betriebsunternehmer.

10.  Die  Mitgliedschaft  im  Ausschuß  erlischt  durch  Niederlegung  oder  durch
Ausscheiden  aus  der  Beschäftigung  im  Betriebe  oder  in  der  Betriebs-Cabteilung,
  für  die  ein  besonderer  Ausschuß  errichtet  ist.

11.  Kommt  ein  Betriebsunternehmer  seiner  Pflicht  zur  Errichtung  der
Ausschüsse  nicht  nach,  so  hat  die  für  den  Betrieb  zuständige  Ortsobriqkeit,
  abgesehen  von  der  Befugnis  zur  Verhängung  von  Zwangsstrafen,
  selbst  das  erforderliche,  insbesondere  zur  Herbeiführung  der
Wahlen  oder  zur  Bildung  von  Ausschüssen  für  bestimmte  Betriebsabteilungen
  anzuordnen.

Schwerin,  den  14.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  14.  Januar  1918,  betreffend  Ersparnis  von  Brennstoffen.


achstehende  Anordnung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  (Landeskohlenstelle)
  vom  5.  Januar  d.  Is.,  betreffend  Ersparnis  von  Brennstoffen,  wird
unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  15.  Oktober  v.  Is.
iu  .  179  des  Regierungs-Blatts  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  ge,
racht.

Schwerin,  den  14.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.