Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1400

3.

4.

Nr.  178.  1918.

über  die  äußere  Ordnung  der  Prüfung  (52,  83,  8  4,  8  35  Ziffer  2  bis  7,

g  88,  §  39,  §  40,  §  41  Ziffer  1,  2,  8  48,  8  47);

.  1ber  die  Freiheit  in  der  Zusammenstellung  der  Fächer  und  den  Ersatz

.  |  E  8  Faches  für  die  zweite  Stufe  (Nebenfaches)  durch  ein  Zusatzfach

über  die  Prachüchen  Voraussetzungen  in  der  Prüfung  für  Geschichte  G  18
8);

Vorbemerkung);
über  die  pädagogische  Prüfung  (88  48  bis  55).

Die  übrigen  Bestimmungen  treten  mit  allgemeiner  Verbindlichkeit  am  1.  April
1920  in  Kraft.

Allen  Kandidaten  steht  abgesehen  von  den  unter  1  bis  4  getroffenen  Bestimmungen
bis  zum  1.  April  1920  die  Wahl  frei  zwischen  der  alten  und  neuen  Prüfungsordnung,
denjenigen,  die  nachweisen,  daß  sie  während  des  Krieges  im  Heeresdienst  gestanden
haben,  bis  zum  1.  April  1922.  Bei  der  Meldung  zur  Prüfung  sind  hierüber  die  erforderlichen
  Angaben  zu  machen.