82 Nr. 10. 1918.
* 5.
Bei Festsetzung einer Invaliden-, Kranken-, Witwen-(Witwer-) oder Witwen-
krankenrente ist der Rentenempfänger unter Anschluß von Zulagequittungen darauf
hinzuweisen, daß ihm außer dem im Bescheid angegebenen Rentenbetrage für jeden
vollen Bezugsmonat die Zulage zur Rente in Höhe von 8 oder 4 monatlich gegen
Vorlegung der unterschriftlich vollzogenen und beglaubigten Zulagequittung von der
Postanstalt, bei der er den Rentenbetrag abhebt, gezahlt wird.
Wird ein Rentenbetrag für Zeiträume gezahlt, für die der Rentenempfänger die
Rente nicht gegen einzelne Monatsquittungen erhebt (z. B. bei Spitzrenten), so sind
ihm die in solche Zeiträume fallenden Monate, für die ihm Zulagen zustehen, besonders
anzugeben. In der Zahlungsanweisung an die Post ist in solchen Fällen zu vermerken,
daß und für welchen von der einmaligen Zahlung umfaßten Zeitraum die Zulage zu
zahlen ist. Dies findet sinngemäß Anwendung bei der Anweisung einer Invaliden-
rente, die an Stelle einer Altersrente tritt.
Der Rentenempfänger ist darauf hinzuweisen, daß für jeden Kalendermonat eine
besondere Zulagequittung erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn er, wie z. B.
bei der ersten Rentenzahlung, die Zulage für mehrere Monate erhebt.
§ 6
Soweit Sonderanstalten die Rente ohne Vermittlung der Post zahlen, regeln sie
die Zahlung der Zulage in einer der Rentenzahlung entsprechenden Form.
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Streitigkeiten wegen der Rentenzulage entscheidet die Aufsichtsbehörde des Ver—
sicherungsträgers.
Berlin, den 5. Januar 1918.
Das Reichsversicherungsamt,
Abteilung für Kranken-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Dr. Kaufmann.