Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

328  Nr.  45.  1918.

d.  h.  alle  zum  Schutze  der  Laufsohle  bestimmten,  ganz  oder  zum  Teil  aus  Leder  bestehenden
  Erzeugnisse,  die  nicht  den  Zweck  haben,  die  Sohlenlauffläche  in  geschlossener
Fläche  zu  bedecken.

*  2.
Verbot  der  Herstellung.
Die  gewerbsmäßige  Herstellung  der  in  §  1  bezeichneten  Gegenstände  ist  verboten.

83.
Verbot-des  Vertriebes  und  der  gewerbsmäßigen  Verwendung.

1.  Der  Vertrieb  und  die  gewerbsmäßige  Verwendung  der  in  §&  l  bezeichneten  Gegenstände
  ist  verboten.

2.  Aus  der  Zeit  vor  dem  30.  September  1917  stammende,  ganz  oder  zum  Teil
aus  Leder  bestehende  Sohlenschoner  und  Sohlenbewehrungen  dürfen  jedoch  noch  bis
zum  31.  Mai  1918  unter  folgenden  Bedingungen  in  den  Verkehr  gebracht  und  auch
nach  diesem  Zeitpunkte  gewerbsmäßig  verwandt  werden:

a)  sie  müssen  aus  je  einem  gleichmäßig  starken  Stück  kernigen  Blank=  oder
Bodenleder  bestehen,  mindestens  2  mm  dick  und  mindestens  3  cm  lang  sein
und  dürfen  nicht  nachträglich  geteilt  oder  verkleinert  sein;

b)  der  Kleinverkaufspreis  darf

bei  einer  Länge  von  3—4  cm  für  das  Stüük  5  Pf.
4—5  6  „

77  7  7  11

7.  77  7  7
½  ft.  7  «  mehr  als  5  cm  5n  «----  7«
nicht  überschreiten;  Unkosten  für  Fracht,  Verpackung,  Kartons  und  ähnliches
dürfen  auf  diesen  Kleinverkaufspreis  nicht  aufgeschlagen  werden.

3.  Nach  dem  31.  Mai  1918  ist  der  Vertrieb  etwaiger  Restbestände  der  den  Bedingungen
  des  Absatz  2  a  entsprechenden  Sohlenschoner  und  Sohlenbewehrungen  nur
noch  an  solche  Schuhausbesserungswerkstätten  gestattet,  die  unter  besonderer  Aufsicht
der  Kommunalverwaltung  arbeiten,  und  zwar  nur  zu  Preisen  von  höchstens  6,50  7
für  das  Kilogramm  einschließlich  Fracht  und  Verpackung.  Die  den  vorerwähnten  Bedingungen
  nicht  entsprechenden  Sohlenschoner  und  Sohlenbewehrungen  dürfen  nur  an
Kunstlederfabriken,  und  zwar  als  Lederschnitzel,  zwecks  Verarbeitung  zu  Kunstleder
abgesetzt  werden.

84.  .
Besondere  Ausnahmebestimmungen.

Von  den  Bestimmungen  der  §§  2  und  3  nicht  berührt  werden:

Die  in  der  Liste  der  weiterarbeitenden  Betriebe  des  Überwachungsausschusses
der  Schuhindustrie  ausgeführten  Firmen  hinsichtlich  derjenigen  Sohlenschoner  und
Sohlenbewehrungen,  die  mindestens  2½  mm  dick  sind,  im  übrigen  jedoch  den  in  §  3
Absatz  2  a  aufgeführten  Bedingungen  entsprechen,  soweit  sie  diese  Gegenstände  in  ihrem
eigenen  Betriebe  herstellen  und  zur  Anfertigung  neuer  Schuhwaren  verarbeiten.