Nr. 189. 1918. 1463
ein Verkauf nicht vorliegt, der zuvorigen Genehmigung der Kreisbehörde. Nur bei
Wechsel von Vieh zwischen mehreren Grundstücken desselben Besitzers, soweit sie in
demselben Kommunalverband liegen, bedarf es der Genehmigung nicht.
IV.
Der gewerbsmäßige Ankauf von Nutz= und Zuchtvieh einschl. Ferkel ist vom
10. November d. Is. an nur an die von der Kreisbehörde für ihren Bezirk auf Wider-
ruf zugelassenen Händler gestattet.
Wer gewerbsmäßig in dem Bezirke einer Kreisbehörde Nutz= und Zuchtvieh an-
kaufen will, hat seine Zulassung bei der betreffenden Kreisbehörde zu beantragen unter
Angabe seines Wohnortes und Einreichung
1. eines Geburtsscheines,
2. eines Lichtbildes, 6
3. eines Verzeichnisses, aus dem sich der ihm zur Zeit der Stellung seines
Antrages gehörige oder in seinem Besitz befindliche Bestand von Rindern,
Kälbern, Schafen, Lämmern, Schweinen im Lebendgewicht von mehr als
15 kg (bei Rindern und Kälbern unter Angabe der Nummer der Ohr-
marke) und der Standort des Viehes ergibt.
Die Kreisbehörde hat bei Zulassung der Händler eine Ausweiskarte auszustellen,
die insbesondere den Namen, Geburtstag, Geburtsort, Wohnort des Händlers und den
Nachweis der Berechtigung zum Nutz= und Zuchtviehhandel zu enthalten hat und mit
dem mit Stempel versehenen Lichtbild des Händlers und seiner Unterschrift ver-
sehen sein muß.
Nutz= und Zuchtviehhändler, die den Handel mit Vieh im Kommunalverband
bereits vor dem 1. August 1914 betrieben haben, sind im Falle ihrer Zuverlässigkeit
weiter zu beschäftigen. *
Die Ausweiskarte hat der Händler stets bei sich zu tragen und auf Verlangen
vorzuweisen «
V.
Auf den Ankauf von Vieh zu Nutz= und Zuchtzwecken durch einen zugelassenen
Händler finden die Vorschriften unter II und III Anwendung.
Der Händler mit Nutz= und Zuchtvieh ist verpflichtet, die angekauften Rinder
und Kälber sofort mit Ohrmarken zu versehen und den Weiterverkauf der Tiere unter
Angabe des Namens und des Wohnortes des Erwerbers, sowie bei Rindern und Kälbern
unter Angabe der äußeren Merkmale und der Nummer der Ohrmarken, der Kreis-
behörde seines Wohnortes sofort anzuzeigen. Letztere hat von dem Verkauf der für
den Wohnort des Erwerbers zuständigen Kreisbehörde Mitteilung zu machen.
Der Händler hat ein Buch zu führen, in welchem der Name des Verkäufers und
Käufers, der Tag des Ein= und Verkaufs sowie bei Rindern die äußeren Merkmale und
die Nummer der Ohrmarke verzeichnet sind. Die Genehmigungen der Kreisbehörde
zum Ankauf des Viehes sind sorgfältig aufzubewahren und der Kreisbehörde nebst
Buch auf Verlangen vorzulegen. ½
Bei Unterstellung in fremder Stallung oder auf fremder Koppel ist zuvorige Ge-
nehmigung der Kreisbehörde einzuholen.
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