Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  189.  1918.  1465

Über  Ausnahmen  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  besonderen  Fällen
(z.  B.  bei  schwerer  Kriegsbeschädigung  und  wenn  die  Entlassung  aus  dem
Heeresdienst  kürzere  Zeit  vor  dem  Zeitpunkt  erfolgt,  in  dem  die  Reifeprüfung
abzulegen  wäre)  entscheidet  die  Zentralunterrichtsbehörde  des  Bundesstaats.

Seeoffizieranwärter  (einschließlich  der  Anwärter  für  die  Kriegs-Reserve-Seeoffizierlaufbahn),
  die  für  den  Dienst  in  der  Marine  angenommen  sind,
können  nach  mindestens  sechsmonatigem  Besuch  der  Unterprima  (der  VIII  Klasse)
einer  höheren  Lehranstalt  auch  dann  zur  Notreifeprüfung  zugelassen  werden,
wenn  ihre  Jahresklasse  noch  nicht  einberufen  ist.

Über  die  bestandenen  Notreifeprüfungen  und  über  die  bestandenen  Kriegsreifeprüfungen
  solcher  jungen  Leute,  die  diese  Prüfungen  früher  ablegen,  als  sie
das  Reifezeugnis  bei  regelrechtem  Besuch  der  Schule  erlangt  haben  würden,
werden  vorläufige  Bescheinigungen  ausgestellt.  Diese  Bescheinigungen  geben
keine  Berechtigungen.  Wegen  der  Kriegsreifeprüfungen  bleiben  im  übrigen  die
auf  Grund  der  Verhandlungen  in  Frankfurt  a.M.  vom  18.  März  1916  und
im  Reichsamt  des  Innern  in  Berlin  vom  19.  Februar  1917  getroffenen  Vereinbarungen
  bestehen.

Schwerin,  den  30.  Oktober  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfelk.

 

(3)  Bekanntmachung  vom  1.  November  1918,  betreffend  dritte  Ausführungsbestimmung
  der  Reichsstelle  für  Speisesette  vom  25.  Oktober  1918  zu  der  Verordnung
  über  die  Preise  für  Butter  vom  25.  August  1917.
Nachstehende  Ausführungsbestimmung  der  Reichsstelle  für  Speisefette  zu  Berlin
vom  25.  Oktober  1918  zu  der  Verordnung  über  die  Preise  für  Butter  vom
25.  August  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Zuständige
  Stelle  im  Sinne  der  Ziffer  1  Absatz  1  der  Bekanntmachung  ist  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  hierselbst.

Schwerin,  den  1.  November  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Mecrheimb.