Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1464  Nr.  189.  1918.

VI.

Wegen  Ausfuhr  von  Zucht=  und  Nutzvieh  aus  Mecklenburg-Schwerin
verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  21.  Januar  1918  —  Rbl.
Nr.  19  —.  Die  Händler  haben  die  Genehmigung  der  Landesbehörde  zur  Ausfuhr  von
Vieh  sorgfältig  aufzubewahren  und  der  Kreisbehörde  auf  Verlangen  vorzulegen.

VII.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  1500  Mark  bestraft.

Die  Bekanntmachungen  der  Landesbehörde  vom  1.  November  1917  —  Rol.
Nr.  197  —  und  vom  7.  März  1918  —  Rbl.  Nr.  47  —  werden  hiermit  aufgehoben.

Schwerin,  den  23.  Oktober  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Wilbrandt.  v.  Böhl.  Capobus.

(2)  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1918,  betreffend  Not=  und  Kriegsreifeprüfungen.


chüler  höherer  Lehranstalten,  die  auf  Grund  der  Einberufung  ihrer  Jahresklasse
zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  eingezogen  werden  oder  als  Fahnenjunker
  oder  Seeoffizieranwärter  (einschließlich  der  Anwärter  für  die  Kriegs-Reserve-Seeoffizierlaufbahn)
  in  den  Heeresdienst  eintreten,  nachdem  Zugehörige
ihrer  Jahresklasse  zum  Heeresdienst  eingezogen  worden  sind,  werden  zur  Notreifeprüfung
  zugelassen,  wenn  sie  mindestens  ein  halbes  Jahr  der  Unterprima
(der  VIII.  Klasse)  einer  höheren  Lehranstalt  angehört  haben.  Bei  Notreifeprüfungen
  richten  sich  die  Forderungen  nach  den  Lehraufgaben,  die  bis  zum
Ausscheiden  des  Schülers  aus  der  Klasse  behandelt  worden  sind.

Die  auf  Grund  von  Notreifeprüfungen  und  Kriegsreifeprüfungen  ausgestellten
  Zeugnisse  werden  jungen  Leuten,  die  früher  eine  höhere  Lehranstalt  besucht
  haben,  erst  zu  dem  Zeitpunkt  ausgehändigt,  zu  dem  sie  bei  regelrecht  fortgesetztem
  Besuch  der  Schule  das  Reifezeugnis  erhalten  hätten.  Werden  frühere
Schüler  höherer  Lehranstalten,  die  die  Not=  oder  Kriegsreifeprüfung  abgelegt
haben,  vor  dem  Zeitpunkt  aus  dem  Heeresdienst  entlassen,  zu  dem  sie  bei  regelrechtem
  Besuch  der  Schule  die  Reifeprüfung  abgelegt  hätten,  so  müssen  sie  in  der
Regel  wieder  zur  Schule  zurückkehren  und  die  ordentliche  Prüfung  ablegen.  Bei
dieser  ist  auf  die  Dauer  und  Art  ihrer  Vorbereitung  Rücksicht  zu  mehmen.  Der
Schulbesuch  kann  in  geeigneten  Fällen  durch  private  Vorbereitung  ersetzt  werden.