Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  189.  1918.  1463

ein  Verkauf  nicht  vorliegt,  der  zuvorigen  Genehmigung  der  Kreisbehörde.  Nur  bei
Wechsel  von  Vieh  zwischen  mehreren  Grundstücken  desselben  Besitzers,  soweit  sie  in
demselben  Kommunalverband  liegen,  bedarf  es  der  Genehmigung  nicht.

IV.

Der  gewerbsmäßige  Ankauf  von  Nutz=  und  Zuchtvieh  einschl.  Ferkel  ist  vom
10.  November  d.  Is.  an  nur  an  die  von  der  Kreisbehörde  für  ihren  Bezirk  auf  Widerruf
  zugelassenen  Händler  gestattet.

Wer  gewerbsmäßig  in  dem  Bezirke  einer  Kreisbehörde  Nutz=  und  Zuchtvieh  ankaufen
  will,  hat  seine  Zulassung  bei  der  betreffenden  Kreisbehörde  zu  beantragen  unter
Angabe  seines  Wohnortes  und  Einreichung

1.  eines  Geburtsscheines,

2.  eines  Lichtbildes,  6

3.  eines  Verzeichnisses,  aus  dem  sich  der  ihm  zur  Zeit  der  Stellung  seines
Antrages  gehörige  oder  in  seinem  Besitz  befindliche  Bestand  von  Rindern,
Kälbern,  Schafen,  Lämmern,  Schweinen  im  Lebendgewicht  von  mehr  als
15  kg  (bei  Rindern  und  Kälbern  unter  Angabe  der  Nummer  der  Ohrmarke)
  und  der  Standort  des  Viehes  ergibt.

Die  Kreisbehörde  hat  bei  Zulassung  der  Händler  eine  Ausweiskarte  auszustellen,
die  insbesondere  den  Namen,  Geburtstag,  Geburtsort,  Wohnort  des  Händlers  und  den
Nachweis  der  Berechtigung  zum  Nutz=  und  Zuchtviehhandel  zu  enthalten  hat  und  mit
dem  mit  Stempel  versehenen  Lichtbild  des  Händlers  und  seiner  Unterschrift  versehen
  sein  muß.

Nutz=  und  Zuchtviehhändler,  die  den  Handel  mit  Vieh  im  Kommunalverband
bereits  vor  dem  1.  August  1914  betrieben  haben,  sind  im  Falle  ihrer  Zuverlässigkeit
weiter  zu  beschäftigen.  *

Die  Ausweiskarte  hat  der  Händler  stets  bei  sich  zu  tragen  und  auf  Verlangen
vorzuweisen  «

V.

Auf  den  Ankauf  von  Vieh  zu  Nutz=  und  Zuchtzwecken  durch  einen  zugelassenen
Händler  finden  die  Vorschriften  unter  II  und  III  Anwendung.

Der  Händler  mit  Nutz=  und  Zuchtvieh  ist  verpflichtet,  die  angekauften  Rinder
und  Kälber  sofort  mit  Ohrmarken  zu  versehen  und  den  Weiterverkauf  der  Tiere  unter
Angabe  des  Namens  und  des  Wohnortes  des  Erwerbers,  sowie  bei  Rindern  und  Kälbern
unter  Angabe  der  äußeren  Merkmale  und  der  Nummer  der  Ohrmarken,  der  Kreisbehörde
  seines  Wohnortes  sofort  anzuzeigen.  Letztere  hat  von  dem  Verkauf  der  für
den  Wohnort  des  Erwerbers  zuständigen  Kreisbehörde  Mitteilung  zu  machen.

Der  Händler  hat  ein  Buch  zu  führen,  in  welchem  der  Name  des  Verkäufers  und
Käufers,  der  Tag  des  Ein=  und  Verkaufs  sowie  bei  Rindern  die  äußeren  Merkmale  und
die  Nummer  der  Ohrmarke  verzeichnet  sind.  Die  Genehmigungen  der  Kreisbehörde
zum  Ankauf  des  Viehes  sind  sorgfältig  aufzubewahren  und  der  Kreisbehörde  nebst
Buch  auf  Verlangen  vorzulegen.  ½

Bei  Unterstellung  in  fremder  Stallung  oder  auf  fremder  Koppel  ist  zuvorige  Genehmigung
  der  Kreisbehörde  einzuholen.

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