Nr. 11. 1918. 87
Anlage A.
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Gebührenoroͤnung
für die amtliche Untersuchung bei Schlachtungen im Inlande.
Die Gebühren umfassen auch die Vergütungen für Benachrichtigungen, für Ein-
tragungen in die Schlacht- und Fleischbücher, für Eintragungen in die Tagebücher
und Schaubücher und für Kennzeichnung des Fleisches.
Gebühren für die Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
I. Für Laienfleischbeschauer und für Tierärzte, sofern letzteren die gesamte Schlachtvieh-
und Fleischbeschau des Bezirks übertragen ist.
1. Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen:
a) für jedes Rind (ausschließlich Kälber) 29000
für jedes Schwein. . 1,00 MA
für die übrigen Schlachttiere einschließlich Kälber 0. 5. NRind-
vieh im Alter bis zu 3 Monaten) je .. ..0,75 M
Diese Sätze sind auch gültig für Notschlachtungen, bei denen eine Besichtigung im
lebenden Zustande nicht vorausgegangen ist (8 1 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes und
§2 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen „&/des Bundesrats).
Für den Fall, daß der Beschauer auf Rechnung, eines Tierbesitzers die Fleisch-
beschau bei mehreren Kälbern hintereinander vornimmt, ist die volle Untersuchungs-
gebühr nur für die ersten beiden zu entrichten. Vom dritten Tier ab beträgt sie je
40 Pfennige.
Hat der Beschauer, wenn er außerhalb seines Wohnortes die Schlachtviehbeschau
vorgenommen, länger als 1½ Stunde warten müssen, ehe er die Fleischbeschau vor-
* konnte, so ist er berechtigt, für jede weitere angefangene Stunde 50 Pfennige
zu herechnen.
2. Für die Wiederholung der Beschau im lebenden Zustande, oder für die Beschau
im lebenden Zustande, ohne eschau des geschlachteten Tieres (§ 6 Abs. 1 der Aus-
führungsbestimmungen, A“ des Bundesrats):
5 für jedes Rind (ausschließlich Kälber) 1,00
für die übrigen Schlahttiere einschließlich Kälber * h. * «
im Alter bis zu 3 Monaten) e 0,50 -#
3. Für die Ausstellung einer besonderen vorsceinigenn bemaß 4
Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen „&A"“ des Bundesrats 0),60 —
Für Tierärzte, welche neben Laienfleischbeschauern für diejenigen Fülle bestellt
8 in denen die Beschau ausschließlich den approbierten Tierärzten vorbehalten ist
§ 18 Abs. 1 des Reichsgesetzes und S# 5, 11, 18 und 21 der Ausführungsbestim-=
mungen „A“ des vBundestai ats).
4. Für die Beschau eines Pferdes, eines Esels, eines Maultieres, eines
Maulesels vor und nach dem Schlachten zusammen 2,50 M