90 Nr. 12. 1918.
Bekanntmachung
über den Absatz von Sauerkraut.
Auf Grund von § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom
5. August 1916 (RGBl. S. 914) in Verbindung mit der Bekanntmachung über gesäuerte
Rüben vom 8. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 290) wird mit Genehmigung des Bevoll-
mächtigten des Reichskanzlers bestimmt: «
§1.—
Die Hersteller dürfen Sauerkraut (Kohl- oder Rübensauerkraut) nur gegen einen
von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H. in Berlin, aus-
gefertigten Bezugsschein abgeben. ,
Die Bezugsscheine werden den von den Landeszentralbehörden der Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H. in Berlin, benannten Stellen.
zur weiteren Verteilung überwiesen.
82.
Bei Absatz von Sauerkraut 1. Qualität dürfen die folgenden Preise nicht über—
schritten werden:
I. 1. Beim Absatz durch den Hersteller frei Verladestation des Her-
stellers für 50 kg nettorl
2. beim Absatz durch die behördlichen Verteilungsstellen an den
Kleinhandel oder an Großverbraucher frei Haus oder Lager
des Empfängers für 5 S ... ....
beim Absatz durch den Kleinhandel an die Verbraucher ein- .
schließlichhandelsiiblicherVerpackungfür0,51cg.....0,25-J!.
II. 1. Die Hersteller dürfen die Gebinde den Empfängern nur leihweise überlassen
gegen ein Pfand in folgender Höhe:
16, — ,
19,50 .
für ½1 Heringstonne 12,— 7,
für ½ Heringston 6,8,— 4,
für eichene Speiseöl= oder Schmalzfässer von etwa 150 kg
Inhalt.. u u 25,— ,
für gebrauchte Sauerkraut= oder Gurkenfässer von etwa
150 kg Inhalt ........... 25,—.-lz,
fürIAOxhofte.......·......25,—-f!,
fürIJszhofte..............15,—·",
Sofern die Hersteller für die Fässer höhere Unkosten haben, dürfen
diese der Berechnung des Pfandes zugrunde gelegt werden.
Die Gebinde sind in gutem Zustande mit vollständigen Böden, Deckeln,
Reifen und Stäben frachtfrei Station des Herstellers zurückzusenden. Nach
Rücklieferung wird das für das Gebinde hinterlegte Pfand zurückvergütet
.n Unter Abzug einer Leihgebühr von 10 vom Hundert des Pfandbetrages für
jeden Monat. Falls die Fässer in mangelhaftem Zustande zurückgeliefert
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