Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

90 Nr. 12. 1918. 
Bekanntmachung 
über den Absatz von Sauerkraut. 
Auf Grund von § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 
5. August 1916 (RGBl. S. 914) in Verbindung mit der Bekanntmachung über gesäuerte 
Rüben vom 8. Dezember 1916 (Reichsanzeiger 290) wird mit Genehmigung des Bevoll- 
mächtigten des Reichskanzlers bestimmt: « 
§1.— 
Die Hersteller dürfen Sauerkraut (Kohl- oder Rübensauerkraut) nur gegen einen 
von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H. in Berlin, aus- 
gefertigten Bezugsschein abgeben. , 
Die Bezugsscheine werden den von den Landeszentralbehörden der Reichsstelle 
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung G. m. b. H. in Berlin, benannten Stellen. 
zur weiteren Verteilung überwiesen. 
82. 
Bei Absatz von Sauerkraut 1. Qualität dürfen die folgenden Preise nicht über— 
schritten werden: 
I. 1. Beim Absatz durch den Hersteller frei Verladestation des Her- 
stellers für 50 kg nettorl 
2. beim Absatz durch die behördlichen Verteilungsstellen an den 
Kleinhandel oder an Großverbraucher frei Haus oder Lager 
des Empfängers für 5 S ... .... 
beim Absatz durch den Kleinhandel an die Verbraucher ein- . 
schließlichhandelsiiblicherVerpackungfür0,51cg.....0,25-J!. 
II. 1. Die Hersteller dürfen die Gebinde den Empfängern nur leihweise überlassen 
gegen ein Pfand in folgender Höhe: 
16, — , 
19,50 . 
für ½1 Heringstonne 12,— 7, 
für ½ Heringston 6,8,— 4, 
für eichene Speiseöl= oder Schmalzfässer von etwa 150 kg 
Inhalt.. u u 25,— , 
für gebrauchte Sauerkraut= oder Gurkenfässer von etwa 
150 kg Inhalt ........... 25,—.-lz, 
fürIAOxhofte.......·......25,—-f!, 
fürIJszhofte..............15,—·", 
Sofern die Hersteller für die Fässer höhere Unkosten haben, dürfen 
diese der Berechnung des Pfandes zugrunde gelegt werden. 
Die Gebinde sind in gutem Zustande mit vollständigen Böden, Deckeln, 
Reifen und Stäben frachtfrei Station des Herstellers zurückzusenden. Nach 
Rücklieferung wird das für das Gebinde hinterlegte Pfand zurückvergütet 
.n Unter Abzug einer Leihgebühr von 10 vom Hundert des Pfandbetrages für 
jeden Monat. Falls die Fässer in mangelhaftem Zustande zurückgeliefert 
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