94 Nr. 13. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 18.Januar 1918, betreffend baumwollene Verbandstosse.
Die nachstehenden Bekanntmachungen der Reichsbekleidungsstelle:
1. vom 15. Dezember 1917 über Zulassung einer Ausnahme von
§ 6 der Bekanntmachung über baumwollene Verbandstoffe vom
1. Dezember 1917 (Rbl. 1918 Nr. 6)
vom 12. Januar 1918 zur Ausführung der Bekanntmachungen
über baumwollene Verbandstoffe und über die zum Erwerb und
zur Veräußerung von baumwollenen Verbandstoffen berechtigte
Stelle vom 1. Dezember 1917 (Röl. 1918 Nr. 6)
werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. v. Meerheimb.
Bekonntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Zulassung einer Ausnahme von § 6 der Bekanntmachung über baum-
wollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917.
Vom 15. Dezember 1917.
Auf Grund der §§8 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (ReBl. S. 257) und des § 11 der Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember
1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) wird folgendes bestimmt:
Soweit Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb auf Kleinhandel mit
baumwollenen Verbandstoffen aus Web-, Wirk= und Strickwaren gerichtet ist, insbe-
sondere Apotheken und Drogenhandlungen, verpflichtet sind, die ärztlichen Verord-
nungen auf Verabfolgung derartiger Verbandstoffe bei der Einreichung ihrer Rechnung
an Krankenkassen und dergl. beizufügen, geht die im § 6 der Bekanntmachung vom
1. Dezember 1917 aufgestellte Pflicht, die Verordnunge zu sammeln und zur Ermög-
lichung einer Nachprüfung 6 Monate hindurch geordnet aufzubewahren, auf die
Krankenkasse und dergl. über, der die Verordnungen von dem Kleinhändler (Apotheker
und Fnuas ausgehändigt worden sind.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.