1600 Nr. 218. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 5. Dezember 1918, betreffend die Wahlen zur
Nationalversammlung.
Für die am 16. Februar 1919 stattfindenden Wahlen zur verfassunggebenden
deutschen Nationalversammlung haben alle Magistrate, Gemeindevorstände,
Ortsvorstände und Gutsobrigkeiten sofort Wählerlisten nach dem in
der Anlage A zur Wahlordnung vom 30. November 1918 — RGl. S. 1353 ff.
— abgedruckten Muster in zwei Exemplaren aufzustellen. In Orten, die in
mehrere Stimmbezirke zerfallen, werden die Wählerlisten für die einzelnen Bezirke
besonders aufgestellt. Es sind dies alle Ortschaften, die nach der Volkszählung
vom 1. Dezember 1910 mehr als 2500 Einwohner hatten. Die Abgrenzung
der Stimmbezirke in ihnen erfolgt in den Städten durch die Magistrate;
in Warnemünde durch das Gewett, in Lübtheen durch den Obervorsteher; über
die Abgrenzung haben diese Behörden dem Wahlkommissar, dessen Ernennung
öffentlich bekannt gemacht werden wird, unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die
Kosten der Aufstellung der Wählerliste sind von den Gemeinden (Städten, Gutsobrigkeiten)
zu tragen; sie haben also auch die erforderlichen Vordrucke selbst und
auf eigene Kosten zu beschaffen.
Wegen der Zusammenlegung kleiner Orte zu einem Stimmbezirk, sowie
wegen der Behörden, die für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
für die Ernennung der Wahlvorsteher und für die Bestimmung der Wahlräume
zuständig sind, wird demnächst weitere Anordnung ergehen.
Schwerin, den 5. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Staatsministerium.
Dr. Wendorff. Dethloff' Erdmann. Sivkovich. Starosson.
(3) Bekanntmachung vom 4. Dezember 1918, betreffend Portofreiheit der Sendungen
der Arbeitsnachweise.
Nachstehender Bescheid des Herrn Staatssekretärs des Reichspostamts vom
16. November 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 4. Dezember 1918.
Mecklenburg-Schwerinsches Ministerium des Innern.
Dr. Wendorff.