Nr. 218. 1918. 1601
„Mit Rücksicht auf das überwiegende Interesse, welches Reich und die Heeresverwaltung
an einer reibungslosen und schleunigen Erledigung der Demobilmachung
haben, ist nichts dagegen einzuwenden, für die Dauer der Demobilmachung sämtliche
Postsendungen, die von den Arbeitsnachweisen (Arbeitgeber-, Arbeitnehmer-, Innungs-,
parikätische, landwirtschaftliche und gemeindliche Arbeitsnachweise) zur Unterbringung
von Heeresangehörigen, bisher Hilfsdienstpflichtigen und auch von weiblichen Arbeitskräften
abgesandt werden oder sonstige Angelegenheiten der Demobilmachung betreffen,
unter Vermerk „Heeressache" portofrei zu befördern. Voraussethzung ist, daß die Arbeitsnachweise,
die keine behördliche Eigenschaft haben, ihre Sendungen mit dem Abdruck
des Dienstsiegels einer Reichs-, Staats= oder Gemeindebehörde versehen lassen.
Ortssendungen sind hiervon ausgeschlossen; soweit sie von Staatsbehörden aufgegeben
werden, kommt für sie das Portoablösungsverfahren gemäß § 11 des Portofreiheitsgesetzes
vom 5. Juni 1869 in Frage. Dagegen bin ich nicht in der Lage, auf
Grund der beziehenden Bestimmungen Gebührenfreiheit im Telegrammverkehr für die
genannten Arbeitsnachweise anzuerkennen."“
Im Auftrage des Staatssekretärs.
gez. Aschen born.
(4) Bekanntmachung vom 3. Dezember 1918, betreffend Maßnahmen zur Verhütung
der Einschleppung der Tollwut durch Einführung von Hunden nus den
besetzten Gebieten. "
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Mit Rücksicht darauf, daß bei der schnellen Räumung der besetzten Gebiete
mit der Einschleppung der Tollwut durch Hunde gerechnet werden muß, ordnet
das unterzeichnete Ministerium auf Grund des § 79 Abf. 2 des Reichsviehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909.(RGBl. Nr. 34) in Beihalt des § 1 Abs. 3 der Bekanntmachung
vom 15. April 1912, betreffend viehseuchenpolizeiliche Anordnung
und Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetze (Rbl. Nr. 21) bis auf
weiteres das Nachstehende an:
J.
Der Besitzer eines aus den besetzten Gebieten eingeführten Hundes oder sein
Vertreter ist verpflichtet, der Polizeibehörde seines Aufenthaltsortes die Einführung
sowie jeden Wechsel des Standortes des Hundes ohne Verzug anzuzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn ein aus den brsetten Gebieten eingeführter militärischer
Diensthund in den Privatbesitz übergeht.
#7 Falle des rien us Standortes des Hundes hat die Polizeibehörde
sofort die Polizeibehörde des neuen Standortes zu benachrichtigen.