Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  218.  1918.  1601

„Mit  Rücksicht  auf  das  überwiegende  Interesse,  welches  Reich  und  die  Heeresverwaltung
  an  einer  reibungslosen  und  schleunigen  Erledigung  der  Demobilmachung
haben,  ist  nichts  dagegen  einzuwenden,  für  die  Dauer  der  Demobilmachung  sämtliche
Postsendungen,  die  von  den  Arbeitsnachweisen  (Arbeitgeber-,  Arbeitnehmer-,  Innungs-,
parikätische,  landwirtschaftliche  und  gemeindliche  Arbeitsnachweise)  zur  Unterbringung
von  Heeresangehörigen,  bisher  Hilfsdienstpflichtigen  und  auch  von  weiblichen  Arbeitskräften
  abgesandt  werden  oder  sonstige  Angelegenheiten  der  Demobilmachung  betreffen,
unter  Vermerk  „Heeressache"  portofrei  zu  befördern.  Voraussethzung  ist,  daß  die  Arbeitsnachweise,
  die  keine  behördliche  Eigenschaft  haben,  ihre  Sendungen  mit  dem  Abdruck
  des  Dienstsiegels  einer  Reichs-,  Staats=  oder  Gemeindebehörde  versehen  lassen.

Ortssendungen  sind  hiervon  ausgeschlossen;  soweit  sie  von  Staatsbehörden  aufgegeben
  werden,  kommt  für  sie  das  Portoablösungsverfahren  gemäß  §  11  des  Portofreiheitsgesetzes
  vom  5.  Juni  1869  in  Frage.  Dagegen  bin  ich  nicht  in  der  Lage,  auf
Grund  der  beziehenden  Bestimmungen  Gebührenfreiheit  im  Telegrammverkehr  für  die
genannten  Arbeitsnachweise  anzuerkennen."“

Im  Auftrage  des  Staatssekretärs.
gez.  Aschen  born.

(4)  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  1918,  betreffend  Maßnahmen  zur  Verhütung
  der  Einschleppung  der  Tollwut  durch  Einführung  von  Hunden  nus  den
besetzten  Gebieten.  "

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  bei  der  schnellen  Räumung  der  besetzten  Gebiete
mit  der  Einschleppung  der  Tollwut  durch  Hunde  gerechnet  werden  muß,  ordnet
das  unterzeichnete  Ministerium  auf  Grund  des  §  79  Abf.  2  des  Reichsviehseuchengesetzes
  vom  26.  Juni  1909.(RGBl.  Nr.  34)  in  Beihalt  des  §  1  Abs.  3  der  Bekanntmachung
  vom  15.  April  1912,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche  Anordnung
  und  Ausführungsanweisung  zum  Viehseuchengesetze  (Rbl.  Nr.  21)  bis  auf
weiteres  das  Nachstehende  an:

J.

Der  Besitzer  eines  aus  den  besetzten  Gebieten  eingeführten  Hundes  oder  sein
Vertreter  ist  verpflichtet,  der  Polizeibehörde  seines  Aufenthaltsortes  die  Einführung
  sowie  jeden  Wechsel  des  Standortes  des  Hundes  ohne  Verzug  anzuzeigen.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  aus  den  brsetten  Gebieten  eingeführter  militärischer
Diensthund  in  den  Privatbesitz  übergeht.

#7  Falle  des  rien  us  Standortes  des  Hundes  hat  die  Polizeibehörde
sofort  die  Polizeibehörde  des  neuen  Standortes  zu  benachrichtigen.