Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1598  Nr.  217.  1918.

I.  Handschuhe,
II.  Ungefütterte  Bettüberdecken,  Piqus-,  Rips=  und  Waffeldecken  sowie  Steppdecken,



III.  Leinene  Stickereistoffe,  leinene  gewebte  und  gewirkte  S
stigen  leinenen  undichten  Gewebe  und  alle  Tülle
die,  von  *  und  Zutaten,  ausschließl

ind,

sowie  alle  Gegenstände,  die,  abgesehen  von  Futter  und

zerituch  soye  ua  hegemielkr,  ie  abgeseh  P  Zutaten,
V.  Gamaschen,  Schlafröcke  für  Männer,  Herrenwesten,
VI.  Imitierte  Pelzgarnituren,
VII.  Korsette,
VIII,  Gürtel  jeder  Art  bgepaß
IX.  Abgepaßte  gewebte  und  abgepaßt  bedruckte  Tischzeuge
X.  Se  Münschetten,  Vorstscker  und  Einsätze,  schzeuge,
XI.  Taschentücher,
XEI.  Spielwaren,

XIII.  Baumwollene  und  leinene  Stoffe  und  deren  Ersatzstoffe,  sowohl  Reste,  wie
vom  Stück  geschnitten,  bis  zu  Längen  von  50  cm,  ohne  Rücksicht  auf  den
Kleinhandelspreis.  Von  diesen  Stoffresten  oder  abgeschnittenen  Stoffstücken
  darf  zu  gleicher  Zeit  an  dieselbe  Person  nicht  mehr  als  ein  Stück
derselben  Ware  veräußert  werden.

XIV.  Scheuertücher.

pitzenstoffe,  alle  son-„
  sowie  alle  Gegenstände,
ich  aus  den  vorgenannten

   
 
 

§  2.  4
„Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  27.  November  1918  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  November  1918.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.