1598 Nr. 217. 1918.
I. Handschuhe,
II. Ungefütterte Bettüberdecken, Piqus-, Rips= und Waffeldecken sowie Steppdecken,
III. Leinene Stickereistoffe, leinene gewebte und gewirkte S
stigen leinenen undichten Gewebe und alle Tülle
die, von * und Zutaten, ausschließl
ind,
sowie alle Gegenstände, die, abgesehen von Futter und
zerituch soye ua hegemielkr, ie abgeseh P Zutaten,
V. Gamaschen, Schlafröcke für Männer, Herrenwesten,
VI. Imitierte Pelzgarnituren,
VII. Korsette,
VIII, Gürtel jeder Art bgepaß
IX. Abgepaßte gewebte und abgepaßt bedruckte Tischzeuge
X. Se Münschetten, Vorstscker und Einsätze, schzeuge,
XI. Taschentücher,
XEI. Spielwaren,
XIII. Baumwollene und leinene Stoffe und deren Ersatzstoffe, sowohl Reste, wie
vom Stück geschnitten, bis zu Längen von 50 cm, ohne Rücksicht auf den
Kleinhandelspreis. Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoffstücken
darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als ein Stück
derselben Ware veräußert werden.
XIV. Scheuertücher.
pitzenstoffe, alle son-„
sowie alle Gegenstände,
ich aus den vorgenannten
§ 2. 4
„Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. November 1918 in Kraft.
Berlin, den 21. November 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.