Nr. 219. 1603
Regierungs-Blatt
Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 9. Dezember 1918.
Inhalt.
(1) Verordnung über die Wahlen zum verfassunggebenden Landtag in Mecklenburg-Schwerin.
(2) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamts
über den Handel mit Gemüsesämereien vom 19. Oktober 1918.
(1) Verordnung vom 7. Dezember 1918 über die Wahlen zum verfassunggebenden
Landtag in Mecklenburg-Schwerin.
Für die Wahlen zum verfassunggebenden Landtag in Mecklenburg-Schwerin
wird folgendes angeordnet:
81.
Die Mitglieder des verfassunggebenden Landtages in Mecklenburg-Schwerin
werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
8 2.
Erste Voraussetzung für die Wahlberechtigung ist die Vollendung des 20.
Lebensjahres des Wählers spätestens am Wahltag.
83.
Unter dieser Voraussetzung ist wahlberechtigt
1. ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zum Soldatenstande und ohne
Unterschied des Geschlechts jeder Reichsdeutsche, der sich seit dem
15. November 1918 dauernd in Mecklenburg-Schwerin aufhält,
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