Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  219.  1603
Regierungs-Blatt
Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  9.  Dezember  1918.

Inhalt.

(1)  Verordnung  über  die  Wahlen  zum  verfassunggebenden  Landtag  in  Mecklenburg-Schwerin.
  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Kriegsernährungsamts
  über  den  Handel  mit  Gemüsesämereien  vom  19.  Oktober  1918.

 

 

 

 

 

(1)  Verordnung  vom  7.  Dezember  1918  über  die  Wahlen  zum  verfassunggebenden
Landtag  in  Mecklenburg-Schwerin.

Für  die  Wahlen  zum  verfassunggebenden  Landtag  in  Mecklenburg-Schwerin
wird  folgendes  angeordnet:

81.

Die  Mitglieder  des  verfassunggebenden  Landtages  in  Mecklenburg-Schwerin
werden  in  allgemeinen,  unmittelbaren  und  geheimen  Wahlen  nach  den  Grundsätzen
  der  Verhältniswahl  gewählt.

Jeder  Wähler  hat  eine  Stimme.

8  2.
Erste  Voraussetzung  für  die  Wahlberechtigung  ist  die  Vollendung  des  20.
Lebensjahres  des  Wählers  spätestens  am  Wahltag.

83.
Unter  dieser  Voraussetzung  ist  wahlberechtigt
1.  ohne  Rücksicht  auf  die  Zugehörigkeit  zum  Soldatenstande  und  ohne
Unterschied  des  Geschlechts  jeder  Reichsdeutsche,  der  sich  seit  dem
15.  November  1918  dauernd  in  Mecklenburg-Schwerin  aufhält,
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