1604 Nr. 219. 1918.
2. jeder mecklenburg-schwerinsche Staatsangehörige, der dem Soldaten—
stande angehört und sich am Wahltage in Mecklenburg-Schwerin
aufhält. «
§4.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte
ermangelt.
85. .
Wählbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob er in dem Wahlkreise wohnt, jeder,
der nach den vorstehenden Bestimmungen wahlberechtigt ist.
86.
Wahlkreise sind die bisherigen mecklenburg-schwerinschen Reichstagswahlkreise.
Es soll auf durchschnitlich 10 000 Einwohner nach dem Ergebnis der
Volkszählung vom 1. Dezember 1910 je ein Abgeordneter gewählt werden.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten «
fürde111.Wahlkreis......9»
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77 77 4. 77 - - « - « s9
„ „ 5. „ 1434
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im ganzen 64.
3 7.
Jeder Wahlkreis wird in Stimmbezirke geteilt, die im allgemeinen mit
den Ortschaften zusammenfallen sollen, jedoch sollen größere Ortschaften in
mehrere Stimmbezirke zerlegt, kleinere mit benachbarten zu einem Stimmbezirk
vereinigt werden.
§ S8.
Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlkommissar, für jeden Stimmbezirk ein
Wahlvorsteher und ein Stellvertreter für ihn ernannt. Die Wahlkommissare
ernennt das Staatsministerium. Die Wahlvorsteher und ihre Vertreter werden
im Gebiet der Städte durch die Magistrate, im Domanium durch die Amter,
im Gebiet der früheren Landesklöster durch die Klosterämter, im Gebiet der