Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1604  Nr.  219.  1918.

2.  jeder  mecklenburg-schwerinsche  Staatsangehörige,  der  dem  Soldaten—
stande  angehört  und  sich  am  Wahltage  in  Mecklenburg-Schwerin
aufhält.  «

§4.
Ausgeschlossen  vom  Wahlrecht  ist,

1.  wer  entmündigt  ist  oder  unter  vorläufiger  Vormundschaft  steht,

2.  wer  infolge  eines  rechtskräftigen  Urteils  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
ermangelt.

85.  .
Wählbar  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  in  dem  Wahlkreise  wohnt,  jeder,
der  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  wahlberechtigt  ist.

86.

Wahlkreise  sind  die  bisherigen  mecklenburg-schwerinschen  Reichstagswahlkreise.
  Es  soll  auf  durchschnitlich  10  000  Einwohner  nach  dem  Ergebnis  der
Volkszählung  vom  1.  Dezember  1910  je  ein  Abgeordneter  gewählt  werden.

Demnach  beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten  «

fürde111.Wahlkreis......9»
,,,,2.,,.......13
„  „  3.  „  10
77  77  4.  77  -  -  «  -  «  s9
„  „  5.  „  1434
„  „  6.  „  9

im  ganzen  64.

3  7.

Jeder  Wahlkreis  wird  in  Stimmbezirke  geteilt,  die  im  allgemeinen  mit
den  Ortschaften  zusammenfallen  sollen,  jedoch  sollen  größere  Ortschaften  in
mehrere  Stimmbezirke  zerlegt,  kleinere  mit  benachbarten  zu  einem  Stimmbezirk
vereinigt  werden.

§  S8.

Für  jeden  Wahlkreis  wird  ein  Wahlkommissar,  für  jeden  Stimmbezirk  ein
Wahlvorsteher  und  ein  Stellvertreter  für  ihn  ernannt.  Die  Wahlkommissare
ernennt  das  Staatsministerium.  Die  Wahlvorsteher  und  ihre  Vertreter  werden
im  Gebiet  der  Städte  durch  die  Magistrate,  im  Domanium  durch  die  Amter,
im  Gebiet  der  früheren  Landesklöster  durch  die  Klosterämter,  im  Gebiet  der