Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

104  Nr.  15.  1918.

einschließlich,  oder  Arrest,  oder  Haft,  oder  Geldstrafe,  oder  Verweis
allein  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  mit  Nebenstrafen;
gegen  den  Bestraften  nach  dem  27.  Januar  1908  bis  zum  heutigen
Tage  nicht  wieder  auf  Strafe  wegen  eines  Verbrechens  und  Vergehens
  gerichtlich  erkannt  ist.
Das  Gleiche  gilt  mit  den  vorstehenden  Beschränkungen  für  Vermerke  über
militärgerichtlich  erkannte  Strafen,  soweit  Uns  konventionsmaßig  das  Begnadigungsrecht

  zusteht.
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  haben  die  erforderlichen

Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  27.  Januar  1918.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  Frhr.  v.  Heintze.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  Abteilung

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1918  zur  Ausführung  der  Verordnung
vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister
  und  in  den  polizeilichen  Straflisten.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  gnadenweise
  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten,
  bestimmen  die  unterzeichneten  Ministerien  für  die  Löschung  in  den  Strafregistern,
  was  folgt:

I.  Die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1916  zur  Ausfühvung  der  Verordnung
  vom  27.  Januar  1916,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung  von
Strafen  im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten,  ist  mit  der  Abänderung
  maßgebend,  daß  an  Stelle  der  Jahreszahlen  1906  und  1916  die
Jahreszahlen  1908  und  1918  zu  setzen  sind  und  dem  unter  I.  3.  vorgeschriebenen
  Vermerk  bei  einer  Prüfung  nach  dem  26.  Januar  1918  die  Jahreszahl
1918  hinzuzufügen  ist.

Eine  seit  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  6.  September
  1917,  betreffend  die  Einrichtung  von  Strafregistern  usw.  (Rbl.  1917
Nr.  172),  gemäß  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  nicht  mehr  in  das  Strafregister