104 Nr. 15. 1918.
einschließlich, oder Arrest, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis
allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen;
gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum heutigen
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens und Vergehens
gerichtlich erkannt ist.
Das Gleiche gilt mit den vorstehenden Beschränkungen für Vermerke über
militärgerichtlich erkannte Strafen, soweit Uns konventionsmaßig das Begnadigungsrecht
zusteht.
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern haben die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 27. Januar 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. Frhr. v. Heintze. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1918 zur Ausführung der Verordnung
vom heutigen Tage, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister
und in den polizeilichen Straflisten.
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die gnadenweise
Löschung von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten,
bestimmen die unterzeichneten Ministerien für die Löschung in den Strafregistern,
was folgt:
I. Die Bekanntmachung vom 27. Januar 1916 zur Ausfühvung der Verordnung
vom 27. Januar 1916, betreffend die gnadenweise Löschung von
Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten, ist mit der Abänderung
maßgebend, daß an Stelle der Jahreszahlen 1906 und 1916 die
Jahreszahlen 1908 und 1918 zu setzen sind und dem unter I. 3. vorgeschriebenen
Vermerk bei einer Prüfung nach dem 26. Januar 1918 die Jahreszahl
1918 hinzuzufügen ist.
Eine seit dem Inkrafttreten der Verordnung des Bundesrats vom 6. September
1917, betreffend die Einrichtung von Strafregistern usw. (Rbl. 1917
Nr. 172), gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht mehr in das Strafregister