44 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
noch durch allzustarke Veränderung des Verhältnisses des Aufkommens an
Real- und an Einkommensteuer weitere Verschiebungen hervorzurufen.
Jene Probeermittelungen hatten nunmehr festgestellt, daß es bei gesetzlicher
Festlegung des oben angegebenen Spielraums die meisten Gemeinden in
der Hand haben würden, bei ihrem seitherigen Verhältnis zu bleiben. Diese
rein praktische Erwägung hat zweifellos vieles für sich, insbesondere beim
Übergang zu einem wesentlich veränderten Steuersystem. Grenzziffern
für die Autonomie der Gemeinden auf diesem Gebiete zu finden, ist ohnedies
recht schwer, sie werden alle mehr oder weniger willkürlich sein. Es
ist deshalb das Festhalten am Bestehenden bis zu einem gewissen Grade
wenigstens so lange zu billigen, als nicht Erfahrungen darüber vorliegen,
welche steuerlichen Verschiebungen ein im übrigen so wesentlich verändertes
Steuersystem bringt.
C. Wirkungen der Umgestaltung der direkten Gemeindesteuern
auf die Gemeindefinanzen.
Faßt man die vorstehenden Darlegungen zusammen, so empfehlen
sie die Aufbringung des durch direkte Gemeindesteuern zu deckenden Bedarfs
durch Ausschläge auf das Einkommen (formell in Gestalt von Zuschlägen
zur staatlichen Einkommensteuer), auf das Kapitalvermögen sowie
auf das im Grundbesitz und Gewerbebetrieb angelegte Bruttovermögen
durch Ausschlagskoeffizienten, deren Bestimmung innerhalb gewisser Grenzen
und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die staatliche Ausfsichtsbehörde
den Gemeinden überlassen sein soll. Neue Einnahmequellen bringt
eine solche Steuerreform der Gemeinden nicht. Sie schafft aber einerseits
für die Verteilung der Gemeindeumlagen gleichmäßigere und gerechtere
Grundlagen, und sie baut insbesondere auch die Realsteuern dadurch, daß
sie sie vermögenssteuerartig ausgestaltet, in einer Weise auf, daß doch auch
sie eben durch diesen Aufbau die Leistungsfähigkeit der Steuerträger nicht
ganz außer Berücksichtigung lassen und somit einen höheren Steuerbedarf
leichter werden aufbringen helfen können, als dies die Realsteuern in
ihrer dermaligen Gestalt zu tun vermögen.
Die Erschließung neuer Einnahmequellen für die Gemeinden tut aber
dringend not. Der Aufgaben= und Pflichtenkreis der Gemeinden wächst
sortwährend, von Tag zu Tag treten neue Forderungen an sie heran, die
gebieterisch Erfüllung heischen und selten ohne finanzielle Aufwendungen
abgehen. Mit der Vermehrung der unabweisbaren Ausgaben der Städte
hält das Wachsen der Steuerkraft ihrer Bewohner nicht gleichen Schritt,