Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1704  Nr.  231.  1918.

83.

Die  Wählerlisten  sind  vom  8.—15.  Januar  1919  einschließlich  während
der  Tagesstunden  von  9—5  Uhr  zu  jedermanns  Einsicht  auszulegen.

Der  Gemeindevorstand  hat  vor  der  Auslegung  der  Wählerlisten  in  ortsitblicher
  Weise  bekannt  zu  machen,  wo  und  wie  lange  die  Wählerlisten  zu  jedermanns
  Einsicht  ausgelegt  werden,  sowie  in  welcher  Zeit  und  in  welcher  Weise
Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten  zu  erheben  sind..

84.

Einsprüche  gegen  die  Wählerlisten  sind  bis  zum  Ablauf  der  Auslegungs-=frist
  bei  den  Stellen,  welche  die  Listen  aufgestellt  haben  (§  1  Abs.  1),  mündlich
oder  schriftlich  anzubringen.  Wird  den  Einsprüchen  nicht  sofort  stattgegeben,  so
sind  sie  bei  den  in  §  10  genannten  Behörden  mündlich  oder  schriftlich  zu  wiederholen
  und  von  diesen  bis  zum  19.  Januar  1919  zu  erledigen.  Die  Entscheidung
ist  den  Beteiligten  mitzuteilen.  6

85.

Im  Falle  einer  Berichtigung  der  Wählerliste  sind  die  Gründe  der  Strei—
chungen  und  Nachträge  am  Rande  der  Liste  unter  Angabe  des  Datums  kurz  zu
vermerken.  Etwaige  Belege  sind  dem  Hauptstück  der  Wählerliste  beizuheften.

86.

Nach  dem  Ablauf  der  Auslegungsfrist  können  in  die  Wählerliste  Wahlberechtigte
  nur  in  Erledigung  rechtzeitig  angebrachter  Einsprüche  aufsgenommen
werden,  jedoch  sind  die  unter  §  3  Nr.  2  der  Verordnung  vom  7.  Dezember  1918,
Rbl.  Nr.  219  S.  1603  ff.,  bezeichneten  Wahlberechtigten  auch  dann,  wenn  sie
erst  nach  Schließung  der  Wählerliste  (§7)  ihren  Aufenthalt  in  Mecklenburg-Schwerin
  genommen  haben,  auf  Verlangen  noch  bis  zum  25.  Januar  1919
einschließlich  in  die  Wählerlisten  aufzunehmen.

Verlegt  ein  Wahlberechtigter  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist  seinen  Wohnsitz
  nach  einem  anderen  Stimmbezirke,  so  kann  er  seinen  Namen  in  der  Wählerliste
  löschen  und  sich  auf  Grund  einer  hierüber  von  der  Gemeindebehörde  auszustellenden
  Bescheinigung  im  Stimmbezirke  seines  neuen  Wohnsitzes  nachträglich
  in  die  Wählerliste  aufnehmen  lassen.

§  7.
Die  beiden  gleichmäßig  berichtigten  Stücke  der  Wählerliste  sind  mit  Ablauf
des  19.  Januars  1919  vom  Gemeindevorstand  abzuschließen  und  zu  unterschreiben.