1704 Nr. 231. 1918.
83.
Die Wählerlisten sind vom 8.—15. Januar 1919 einschließlich während
der Tagesstunden von 9—5 Uhr zu jedermanns Einsicht auszulegen.
Der Gemeindevorstand hat vor der Auslegung der Wählerlisten in ortsitblicher
Weise bekannt zu machen, wo und wie lange die Wählerlisten zu jedermanns
Einsicht ausgelegt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise
Einsprüche gegen die Wählerlisten zu erheben sind..
84.
Einsprüche gegen die Wählerlisten sind bis zum Ablauf der Auslegungs-=frist
bei den Stellen, welche die Listen aufgestellt haben (§ 1 Abs. 1), mündlich
oder schriftlich anzubringen. Wird den Einsprüchen nicht sofort stattgegeben, so
sind sie bei den in § 10 genannten Behörden mündlich oder schriftlich zu wiederholen
und von diesen bis zum 19. Januar 1919 zu erledigen. Die Entscheidung
ist den Beteiligten mitzuteilen. 6
85.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Strei—
chungen und Nachträge am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu
vermerken. Etwaige Belege sind dem Hauptstück der Wählerliste beizuheften.
86.
Nach dem Ablauf der Auslegungsfrist können in die Wählerliste Wahlberechtigte
nur in Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche aufsgenommen
werden, jedoch sind die unter § 3 Nr. 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1918,
Rbl. Nr. 219 S. 1603 ff., bezeichneten Wahlberechtigten auch dann, wenn sie
erst nach Schließung der Wählerliste (§7) ihren Aufenthalt in Mecklenburg-Schwerin
genommen haben, auf Verlangen noch bis zum 25. Januar 1919
einschließlich in die Wählerlisten aufzunehmen.
Verlegt ein Wahlberechtigter nach Ablauf der Auslegungsfrist seinen Wohnsitz
nach einem anderen Stimmbezirke, so kann er seinen Namen in der Wählerliste
löschen und sich auf Grund einer hierüber von der Gemeindebehörde auszustellenden
Bescheinigung im Stimmbezirke seines neuen Wohnsitzes nachträglich
in die Wählerliste aufnehmen lassen.
§ 7.
Die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste sind mit Ablauf
des 19. Januars 1919 vom Gemeindevorstand abzuschließen und zu unterschreiben.