Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  5.  1918.  35

zelnen  von  dieser  Bezirksstelle  zu  versorgenden  Kommunalverbände  entfallenden  Mengen
5  Art  bekannt.  #  #
ieber  Zu  gleicher  Zeit  wird  den  Vereinigungen  der  Fabrikanten  von  Baumwollnähfäden
  und  von  Leinennähzwirn  bekanntgegeben,  welche  Gesamtmengen  der  betreffenden
Art  auf  die  einzelnen  Bezirksstellen  entfallen.

8  4.

Lieferung  durch  die  Fabrikantenvereinigungen  an  die  Bezirksstellen.

Nach  Eingang  der  gemäß  §  3  Absatz  2  erfolgten  Bekanntgabe  haben  die  Fabrikantenvereinigungen
  unverzüglich  mit  den  Lieferungen  an  die  Bezirksstellen  zu  beginnen.
  Sie  dürfen  keiner  von  ihnen  größere  Mengen  liefern,  als  dieser  nach  der  Bekanntgabe
  der  Reichsbekleidungsstelle  zukommen;  sie  dürfen  nur  an  die  von  der  Reichsbekleidungsstelle
  angegebenen  Stellen  liefern.

§  5.
Zusammensetzung  der  Sendungen.

Die  Sendungen  an  die  einzelnen  Bezirksstellen  haben  aus  gleichmäßigen  Einzelpackungen
  zu  bestehen,  deren  Zusammensetzung  die  Reichsbekleidungsstelle  bestimmt.

Jede  Sendung  an  die  Bezirksstellen  soll  möglichst  die  gleiche  Menge  in  schwarz
und  weiß  enthalten.  Die  Verteilung  der  Garnnummern  auf  die  einzelnen  Farben  soll
eine  möglichst  gleichmäßige  sein.  Auf  die  Einzelpackungen  finden  diese  Vorschriften
keine  Anwendung.

II.  Verteilung  auf  die  Bedarfsstellen.

8  6.
Verteilungsschlüssel,  Beirat.

Die  Kommunalverbände  haben  unverzüglich  nach  Eingang  der  gemäß  §  1  Abs.  2
erfolgten  Bekanntgabe  die  auf  sie  entfallenden  Mengen  an  Baumwollnähfäden  und  an
Leinennähzwirn  nach  einem  ihnen  im  Hinblick  auf  die  wirtschaftliche  und  soziale  Zusammensetzung
  ihres  Bezirkes  geeignet  erscheinenden  Verteilungsschlüssel  auf  die  einzelnen

  Bedarfsstellen  ihres  Bezirkes  (§.7)  ziffernmäßig  zu  verteilen.  —  Sie  haben  dabei

die  nach  §  7  Abfatz  1  unter  ihre  Verteilung  fallenden  Anstalten  und  Verarbeiter  gegenüber
  den  Kleinhändlern  besonders  zu  berücksichtigen.  Bei  den  Verarbeitern  ist  die
Größe  ihres  Betriebes,  insbesondere  die  Zahl  ihrer  Arbeiter,  zugrunde  zu  legen.

Kommunglverbände,  in  deren  Bezirk  ungewöhnlich  viele  und  umfangreiche  Anstalten
  der  in  §  7  Absatz  1  unter  c  genannten  Art  sich  befinden,  können  bei  der  Reichsbekleidungsstelle
  Verwaltungsabteilung  (Abteilung  O  Garnabteilung)  in  Berlin  W.  50,
Nürnberger  Platz  1,  einen  Antrag  auf  Gewährung  eines  guschlages  für  den  Bedarf
dieser  Anstalten  einreichen.  Der  Antrag  hat  unverzüglich  nach  Eingang  der  in  §  1
Absatz  2  genannten  Bekanntgabe  zu  erfolgen;  in  ihm  ist  die  Anzahl  der  unter  die  Verteilung
  des  Kommunalverbandes  fallenden  Anstalten,  deren  nähere  Bezeichnung  und
Zweck  sowie  die  Anzahl  der  in  den  einzelnen  Anstalten  befindlichen  Betten  oder  Insasse
  anzugeben.

 

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