Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Dritter  Abschnitt.
Erloͤschen  der  Schuldverhaͤltnisse.

Erster  Titel.
Erfuͤllung.

§.  362.

Das  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  die  geschuldete  Leistung  an  den  Gläubiger
bewirkt  wird.

Wird  an  einen  Dritten  zum  Zwecke  der  Erfüllung  geleistet,  so  finden  die
Vorschriften  des  §.  185  Anwendung.

§.  363.

Hat  der  Gläubiger  eine  ihm  als  Erfüllung  angebotene  Leistung  als  Erfüllung
angenommen,  so  trifft  ihn  die  Beweislast,  wenn  er  die  Leistung  deshalb  nicht  als
Erfüllung  gelten  lassen  will,  weil  sie  eine  andere  als  die  geschuldete  Leistung  oder
weil  sie  unvollständig  gewesen  sei.

§.  364.

Das  Schuldverhältniß  erlischt,  wenn  der  Gläubiger  eine  andere  als  die
geschuldete  Leistung  an  Erfüllungsstatt  annimmt.

Uebernimmt  der  Schuldner  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  diesem
gegenüber  eine  neue  Verbindlichkeit,  so  ist  im  Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  er  die
Verbindlichkeit  an  Erfüllungsstatt  übernimmt.

§.  365.

Wird  eine  Sache,  eine  Forderung  gegen  einen  Dritten  oder  ein  anderes  Recht
an  Erfüllungsstatt  gegeben,  so  hat  der  Schuldner  wegen  eines  Mangels  im  Rechte
oder  wegen  eines  Mangels  der  Sache  in  gleicher  Weise  wie  ein  Verkäufer  Gewähr
zu  leisten.

§.  366.

Ist  der  Schuldner  dem  Gläubiger  aus  mehreren  Schuldverhältnissen  zu  gleichartigen
  Leistungen  verpflichtet  und  reicht  das  von  ihm  Geleistete  nicht  zur  Tilgung
sämmtlicher  Schulden  aus,  so  wird  diejenige  Schuld  getilgt,  welche  er  bei  der
Leistung  bestimmt.

Trifft  der  Schuldner  keine  Bestimmung,  so  wird  zunächst  die  fällige  Schuld,
unter  mehreren  fälligen  Schulden  diejenige,  welche  dem  Gläubiger  geringere  Sicherheit
  bietet,  unter  mehreren  gleich  sicheren  die  dem  Schuldner  lästigere,  unter  mehreren
gleich  lästigen  die  ältere  Schuld  und  bei  gleichem  Alter  jede  Schuld  verhältnißmäßig
  getilgt.