116 Nr. 16. 1918.
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Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917/10. Jannar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft:
1. wer den Bestimmungen des § 4 Satz 2, des § 12 Absatz 3, des § 13 Absatz 3,
des § 14 Absatz 3 Satz 1 sowie des § 16 zuwiderhandelt;
2. wer den auf Grund des § 5 Absatz 1 von der Reichsbekleidungsstelle oder
den auf Grund des § 8 Absatz 2 und des § 15 Absatz 3 von den Kommunal=
verbänden erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
3. wer Bezugsberechtigungen widerrechtlich verändert oder mißbränuchlich ver-
wendet, sie insbesondere auf andere Personen als die, auf die sie ausgestellt
sind, überträgt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere
Strafe verwirkt ist.
Neben den nach der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle zulässigen Strafen kann auf die im § 3 dieser Bundesratsverordnung bezeichneten
Nebenstrafen erkannt werden.
Berlin, den 19. Jannar 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
(3) Bekanntmachung vom 25. Januar 1918, betreffend den Abso., neuer höl-
zerner Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlicher Gebinde.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung zu
Berlin vom 10. Januar d. Is. über den Absatz neuer hölzerner Fässer, Kübel,
Bottiche und ähnlicher Gebinde wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Be-
kanntmachung vom 3. September 1917 Rbl. Nr. 153 zur allgemeinen Kennt-
nis gebracht. Der in dieser Bekanntmachung erwähnte Vertrag ist in Nr. 3 der
Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle, der Reichsfaßstelle und der Kriegs-
wirtschafts-Aktiengesellschaft abgedruckt.
Schwerin, den 25. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.