Zum modernen Genossenschaftsrechte rc. 157
dieser Weise besteht heutzutage zugleich eine allgemeine
Ueberzeugung unseres Volkes, ein tacitus
consensus omnium, welcher durch eine opinio
necess itatis und juris getragen ist: durch eine
Ueberzeugung, daß die Basis dieser Uebung nicht
bloß Sitte und freier Wille, sondern eine rechtliche
Zwangspflicht ist, welche von unseren Gerichten vollstreckt
wird 1). Zwar schwankt noch jetzt unsere
Theorie und Praxis in der juristischen Begründung
unserer Genossenschaften, ob dieselben sich der falschen
Hülle des röm. Rechts oder welch' anderer rechtlicher
Formel anzuschmiegen haben — niemals aber darüber,
ob und daß sie überhaupt zu Recht bestehen. Bekanntlich
heben aber selbst Irrthümer über eine
rechtliche Qualifikation das Gewohnheitsrecht niemals
auf 12).
Auf diese Weise aber ist das gemeinrechtliche
Institut der heutigen Genossenschaft ganz in derselben
Weise — nicht durch Gesetz, sondern durch Gewohnheitsrecht
— begründet, wie die übrigen deutschrechtlichen
Institute unseres gemeinen Rechtes: wie die
Reallasten, Erbverträge, Schmerzensgeld u. s. w.
Bei all' diesen deutschrechtlichen Instituten des gem.
Rechts nämlich wird nur das Dasein des Institutes
selbst durch Gewohnheitsrecht festgestellt, in keiner
Weise ausreichend aber die zahlreichen einzelnen
Rechtssätze, welche jedes bestehende Rechtsinstitut
zu seiner Regelung bedarf: über Entstehung und
11) Man vergleiche die ausdrücklichen Abweichungen vom
röm. Rechte, beispielsweise in Seufferts Archiv 1J
S. 329, XXV Nr. 199 S. 294, Bl. f. NA. Bd. 39
S. 370, die Worte der Entsch, des Reichsger. VIII
S. 122, daß die vielfachen „modernen Vereine“" —
als „rechtsbeständig“ anzuerkennen sind, — und die
zahllosen, bewußt von röm. Rechte abweichenden
Einzelentscheidungen in F. 3.
12) Puchta, Gewohnheitsrecht Theil 1I S.7 S. 62—75.