Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Zum  modernen  Genossenschaftsrechte  rc.  157

dieser  Weise  besteht  heutzutage  zugleich  eine  allgemeine
  Ueberzeugung  unseres  Volkes,  ein  tacitus
consensus  omnium,  welcher  durch  eine  opinio
necess  itatis  und  juris  getragen  ist:  durch  eine
Ueberzeugung,  daß  die  Basis  dieser  Uebung  nicht
bloß  Sitte  und  freier  Wille,  sondern  eine  rechtliche
Zwangspflicht  ist,  welche  von  unseren  Gerichten  vollstreckt
  wird  1).  Zwar  schwankt  noch  jetzt  unsere
Theorie  und  Praxis  in  der  juristischen  Begründung
unserer  Genossenschaften,  ob  dieselben  sich  der  falschen
Hülle  des  röm.  Rechts  oder  welch'  anderer  rechtlicher
Formel  anzuschmiegen  haben  —  niemals  aber  darüber,
ob  und  daß  sie  überhaupt  zu  Recht  bestehen.  Bekanntlich
  heben  aber  selbst  Irrthümer  über  eine
rechtliche  Qualifikation  das  Gewohnheitsrecht  niemals
  auf  12).

Auf  diese  Weise  aber  ist  das  gemeinrechtliche
Institut  der  heutigen  Genossenschaft  ganz  in  derselben
Weise  —  nicht  durch  Gesetz,  sondern  durch  Gewohnheitsrecht
  —  begründet,  wie  die  übrigen  deutschrechtlichen
  Institute  unseres  gemeinen  Rechtes:  wie  die
Reallasten,  Erbverträge,  Schmerzensgeld  u.  s.  w.
Bei  all'  diesen  deutschrechtlichen  Instituten  des  gem.
Rechts  nämlich  wird  nur  das  Dasein  des  Institutes
selbst  durch  Gewohnheitsrecht  festgestellt,  in  keiner
Weise  ausreichend  aber  die  zahlreichen  einzelnen
Rechtssätze,  welche  jedes  bestehende  Rechtsinstitut
zu  seiner  Regelung  bedarf:  über  Entstehung  und

11)  Man  vergleiche  die  ausdrücklichen  Abweichungen  vom
röm.  Rechte,  beispielsweise  in  Seufferts  Archiv  1J
S.  329,  XXV  Nr.  199  S.  294,  Bl.  f.  NA.  Bd.  39
S.  370,  die  Worte  der  Entsch,  des  Reichsger.  VIII
S.  122,  daß  die  vielfachen  „modernen  Vereine“"  —
als  „rechtsbeständig“  anzuerkennen  sind,  —  und  die
zahllosen,  bewußt  von  röm.  Rechte  abweichenden
Einzelentscheidungen  in  F.  3.

12)  Puchta,  Gewohnheitsrecht  Theil  1I  S.7  S.  62—75.