Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  16.  1918.  117

Bekanntmachung

über  den  Absatz  neuer  hölzerner  Fässer,  Kübel,  Bottiche  und  ähnlicher  Geomde.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  18.  August  1917  (Mitteilungen
der  Reichsbekleidungsstelle,  der  Reichsfaßstelle  usw.  Nr.  30)  wird  nachstehend  der  mit
Genehmigung  des  Reichskommissars  für  Faßbewirtschaftung  von  der  Geschäftsabteilung
der  Reichsfaßstelle,  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft  in  Berlin,  mit  dem  Kriegsverband
  der  Faß=  und  Faßholzfabrikanten  Deutschlands,  Berlin  W.  62,  Lutherstr.  29
abgeschlossene  Vertrag  über  den  Absatz  neuer  hölzerner  Gebinde  veröffentlicht.  Während
sonst  für  die  Veräußerung  neuer  beschlagnahmter  Gebinde  seitens  der  Hersteller  in  jedem
einzelnen  Falle  die  besondere  Freigabegenehmigung  des  Reichskommissars  für  Faßbewirtschaftung
  zu  erholen  ist,  wird  hierdurch  diese  Genehmigung  gemäß  §  8  der  Reichskanzlerbekauntmachung
  über  die  Beschlagnahme  von  Fässern  vom  28.  Juni  1917  (RGBl.  S.  577)
allgemein  für  alle  diejenigen  Veräußerungen  erteilt,  die  nach  Maßgabe  dieses  Vertrages
  erfolgen.  Für  die  Erteilung  der  Freigabegenehmigung  wird  jeweils  eine  Gebühr
von  drei  vom  Hundert  des  Verkaufspreises  erhoben,  die  dem  Abnehmer  gesondert  berechnet
  wird.

Die  Bedarfsanmeldungen  für  neue  hölzerne  Gebinde  sind  bei  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,
  Berlin  W.  50,  Nürnberger  Platz  1  (Geschäftsabteilung
  der  Reichsfaßstelle)  einzureichen.  In  den  Bedarfsanmeldungen  ist  jeweils
genau  die  Art  und  Größe  der  benötigten  Gebinde  und  gegebenenfalls  auch  anzugeben,
ob  der  Bezug  von  einem  bestimmten  Hersteller  gewünscht  wird.

Berlin,  den  10.  Januar  1918.

Der  Reichskommissar  für  Faßbewirtschaftung.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler.

(4)  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1918,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,
  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usw.  für  die
nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist.

Nach  den  dem  Finanzministerium,  Abteilung  für  Domänen  und  Forsten,  vorliegenden
  Einzeugungen  haben  die  Getreidepreise  bei  deren  Zurückführung  auf
die  in  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1873  —  Rbl.  Nr.  4  —  in  Beihalt  der
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar  1888  —  Rol.
Nr.  5  —  beziehungsweise  dem  früheren  Landesscheffel  und  dem  früheren  Grabower
  Scheffel  gleichgesetzten  Gewichtseinheiten,  sowie  in  Berücksichtigung  der
Verordnung  vom  22.  August  1757  unter  III  wegen  des  Aufmaßes  beim  Hafer
und  der  dazu  ergangenen  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1882  —  Nol.