Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

116  Nr.  16.  1918.

*5  18.

Gemäß  §  3  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle

  vom  22.  März  1917/10.  Jannar  1918  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre
und  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft:

1.  wer  den  Bestimmungen  des  §  4  Satz  2,  des  §  12  Absatz  3,  des  §  13  Absatz  3,
des  §  14  Absatz  3  Satz  1  sowie  des  §  16  zuwiderhandelt;

2.  wer  den  auf  Grund  des  §  5  Absatz  1  von  der  Reichsbekleidungsstelle  oder
den  auf  Grund  des  §  8  Absatz  2  und  des  §  15  Absatz  3  von  den  Kommunalverbänden
  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

3.  wer  Bezugsberechtigungen  widerrechtlich  verändert  oder  mißbränuchlich  verwendet,
  sie  insbesondere  auf  andere  Personen  als  die,  auf  die  sie  ausgestellt
sind,  überträgt,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  härtere
Strafe  verwirkt  ist.

Neben  den  nach  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  zulässigen  Strafen  kann  auf  die  im  §  3  dieser  Bundesratsverordnung  bezeichneten
Nebenstrafen  erkannt  werden.

Berlin,  den  19.  Jannar  1918.

Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

(3)  Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1918,  betreffend  den  Abso.,  neuer  hölzerner
  Fässer,  Kübel,  Bottiche  und  ähnlicher  Gebinde.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  Faßbewirtschaftung  zu
Berlin  vom  10.  Januar  d.  Is.  über  den  Absatz  neuer  hölzerner  Fässer,  Kübel,
Bottiche  und  ähnlicher  Gebinde  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung
  vom  3.  September  1917  Rbl.  Nr.  153  zur  allgemeinen  Kenntnis
  gebracht.  Der  in  dieser  Bekanntmachung  erwähnte  Vertrag  ist  in  Nr.  3  der
Mitteilungen  der  Reichsbekleidungsstelle,  der  Reichsfaßstelle  und  der  Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft
  abgedruckt.

Schwerin,  den  25.  Januar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.