Nr. 16. 1918. 117
Bekanntmachung
über den Absatz neuer hölzerner Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlicher Geomde.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 18. August 1917 (Mitteilungen
der Reichsbekleidungsstelle, der Reichsfaßstelle usw. Nr. 30) wird nachstehend der mit
Genehmigung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung von der Geschäftsabteilung
der Reichsfaßstelle, der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft in Berlin, mit dem Kriegs-
verband der Faß= und Faßholzfabrikanten Deutschlands, Berlin W. 62, Lutherstr. 29
abgeschlossene Vertrag über den Absatz neuer hölzerner Gebinde veröffentlicht. Während
sonst für die Veräußerung neuer beschlagnahmter Gebinde seitens der Hersteller in jedem
einzelnen Falle die besondere Freigabegenehmigung des Reichskommissars für Faßbewirt-
schaftung zu erholen ist, wird hierdurch diese Genehmigung gemäß § 8 der Reichskanzler-
bekauntmachung über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 577)
allgemein für alle diejenigen Veräußerungen erteilt, die nach Maßgabe dieses Ver-
trages erfolgen. Für die Erteilung der Freigabegenehmigung wird jeweils eine Gebühr
von drei vom Hundert des Verkaufspreises erhoben, die dem Abnehmer gesondert be-
rechnet wird.
Die Bedarfsanmeldungen für neue hölzerne Gebinde sind bei der Kriegswirt-
schafts-Aktiengesellschaft, Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1 (Geschäfts-
abteilung der Reichsfaßstelle) einzureichen. In den Bedarfsanmeldungen ist jeweils
genau die Art und Größe der benötigten Gebinde und gegebenenfalls auch anzugeben,
ob der Bezug von einem bestimmten Hersteller gewünscht wird.
Berlin, den 10. Januar 1918.
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung.
Geheimer Rat Dr. Beutler.
(4) Bekanntmachung vom 24. Januar 1918, betreffend die Getreide-Durch-
schnittspreise, nach denen der Geldkanon der Domanial-Erbpächter usw. für die
nächste Zahlungsperiode zu berechnen ist.
Nach den dem Finanzministerium, Abteilung für Domänen und Forsten, vor-
liegenden Einzeugungen haben die Getreidepreise bei deren Zurückführung auf
die in der Verordnung vom 27. Januar 1873 — Rbl. Nr. 4 — in Beihalt der
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. Januar 1888 — Rol.
Nr. 5 — beziehungsweise dem früheren Landesscheffel und dem früheren Gra-
bower Scheffel gleichgesetzten Gewichtseinheiten, sowie in Berücksichtigung der
Verordnung vom 22. August 1757 unter III wegen des Aufmaßes beim Hafer
und der dazu ergangenen Bekanntmachung vom 31. Dezember 1882 — Nol.