Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  16.  1918.  119

II.  Für  82½⅛  Pfund  Roggen  (entsprechend  dem  früheren  Grabower  Scheffel)
in  Grabow  für  die  letzten  8  Tage  vor  Antoni  6  4  80,65  Pf.
v5?7  "Pß  77  14  77  «  «  6  »  80,55  „
Darnach  ist  der  nach  20jährigen  Durchschnittspreisen  des  Roggens  zu  regelnde
  Kanon  der  Domanial-Erbpächter,  Erbzinsleute,  Büdner  und  sonstigen
Nutzeigentümer,  für  welche  die  Preisperiode  Johannis  1898/1918  und  die
oben  beregten  Stichzeiten  gelten,  in  Geld  zu  berechnen.

Schwerin,  den  24.  Januar  1918.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium,
Abteilung  für  Domanen  und  Forsten.
Im  Auftrage:  M.  Baller.