Nr. 16. 1918. 119
II. Für 82½⅛ Pfund Roggen (entsprechend dem früheren Grabower Scheffel)
in Grabow für die letzten 8 Tage vor Antoni 6 4 80,65 Pf.
v5?7 "Pß 77 14 77 « « 6 » 80,55 „
Darnach ist der nach 20jährigen Durchschnittspreisen des Roggens zu regelnde
Kanon der Domanial-Erbpächter, Erbzinsleute, Büdner und sonstigen
Nutzeigentümer, für welche die Preisperiode Johannis 1898/1918 und die
oben beregten Stichzeiten gelten, in Geld zu berechnen.
Schwerin, den 24. Januar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium,
Abteilung für Domanen und Forsten.
Im Auftrage: M. Baller.