Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

122 Nr. 17. 1918. 
bekanntmachung der Keichsbekleidungsstelle 
über Zulassung einer Ausnahme von der Bekanntmachung über baumwollene 
Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917. 
Vom 19. Januar 1918. 
Auf Grund des § 11 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über baum- 
wollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) sowie der 
§5 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 
22. März 1917 (RGl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 
81. 
Drogenhandlungen und sonstige Kleinhändler, die durch Vorlage von Verträgen 
oder sonstwie genügend glaubhaft machen, daß sie bereits vor dem Kriege ständige Liefer 
ranten von gewebten, gewirkten oder gestrickten baumwollenen Verbandstoffen an Mit- 
glieder größerer Krankenkassen waren, können bei der Reichsbekleidungsstelle Verwal- 
tungsabteilung (Abteilung B für Anstaltsversorgung) den Antrag stellen, an die Mit- 
glieder dieser Krankenkassen weiter liefern zu dürfen. 
§ 2. 
Soweit den Drogenhandlungen und sonstigen Kleinhändlern auf ihren Antrag 
mittels besonderer Bescheinigung der Reichsbekleidungsstelle die Weiterlieferung an 
Krankenkassenmitglieder gestattet ist, sind sie berechtigt, von den vom Kriegsausschusse 
der Deutschen Baumwollindustrie als Verbandmittelhersteller anerkannten Firmen in 
gleicher Weise wie Apotheken, d. h. gemäß der Verfügung der Hageda (Verteilungs- 
ausschuß für baumwollene Verbandstoffe) nach erfolgter Bedarfsanmeldung, die er- 
forderlichen Verbandstoffmengen zu beziehen. 
83. 
Die Drogenhandlungen usw. dürfen die auf diese Weise bezogenen Verbandstoffe 
nicht an andere Personen oder Stellen abgeben als an die Mitglieder der in der Ge— 
nehmigung ausdrücklich bezeichneten Krankenkassen. 
4. . 
Die für die Apotheken getroffenen Bestimmungen über die Anmeldung und Ab— 
gabe baumwollener Verbandstoffe finden auf diese Drogenhandlungen usw. und ihren 
Geschäftsbetrieb sinngemäße Anwendung. « 
  
§5. 
Die in § 12 der Bekanntmachung über baumwollene Verbandstoffe vom 1. De- 
zember 1917 festgesetzten Strafbestimmungen finden in gleicher Weise auf die hier in 
Betracht kommenden Drogenhandlungen und sonstigen Kleinhändler Anwendung. 
8 6. 
Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 19. Januar 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
	        
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