Nr. 17. 1918. 125
Kachtragsbekanntmachung
= Nr. Paga. 1200/11. 17. K. R.A
zu der Bekanntmachung Nr. W. l. 700/5. 17. K. R. A. vom 10. Juli 1917,
betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für Papiergarne und
bindfäden.
Vom 1. Februar 1918.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Rel. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli
1914, den lbergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend, ferner
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGl. S. 339), in der
Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. März 1916
und 22. März 1917 (ReBl. 1915 S. 25, 1916 S. 183 und 1917 S. 253) zur allge-
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in
der Anmerkung?*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RE#Bl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
Die Preistafel I der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Spinnpapier
aller Art sowie für Papiergarne und -bindfäden, vom 10. Juli 1917 — Nr. W. III.
700/5. 17. K.R.A. — wird folgendermaßen ergänzt:
mit einer dieser Strafen wird bestraft:
.l wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; .
. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst-
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
. wer einen Gegenstand, der von elner Aufforderung (88 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschaft, beschädigt oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, fur
die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;
l wer Vorräte an Gegenständen, für die Hoöchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht;
l wer den nach § 5 des Gesetzes, beireffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
mnungen zuwiderhandelt. ·
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
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