Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  17.  1918.  129

Hachtragsbekanntmachung
Nr.  Paga.  1500/11.  17.  K.  R.A.
zu  der  Bekanntmachung  Nr.  Paga.  1/10.  17.  K.R.A.  vom  23.  Oktober
1917,  betreffend  Beschlagnahme  von  Spinnpapier,  Papiergarn,  Zellstoffgarn
  und  Papierbindfaden  sowie  Meldepflicht  über  Papiergarnerzeugung.
Vom  1.  Februar  1918.

Nachstehende  Belanntmachung  wird  hiermit  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  67)  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung
  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917  (RGl.  S.  376)  und  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Meldepflicht  gemäß  §  55)  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht
  vom  12.  Juli  1917  (RGBl.  S.  604)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb
des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RöBl.  S.  603)  untersagt  werden.

Artikel  I.

Der  letzte  Absatz  des  §  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  von
Spinnpapier,  Papiergarn,  Zellstoffgarn  und  Papierbindfaden  sowie  Meldepflicht  über
Papiergarnerzeugung  —  Nr.  Paga.  1/10.  17.  K.R.A.  —  erhält  folgende  Fassung:

Jede  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  erlaubte  Lieferung  wird  an  die  Bedingung
  geknüpft,  daß  bereits  festgesetzte  oder  noch  festzusetzende  Höchstpreise  oder  sonst
vorgeschriebene  Richtpreise  nicht  überschritten  werden.  Jedoch  dürfen  Lieferungen  von
Papiergarn  auch  nach  Inkrafttreten  von  Höchstpreisen  zu  höheren  Preisen  erfolgen,  wenn

»  *)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:

19  —

......,
.1ver.1mbefugteinenbeschlagnahmtenGegenstandbeiseiteschafft,beschädigtodetzerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft,  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

l  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

)Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  werpflichret
ist,  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
oder  wer  vorsätzlich  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbriefe  oder  Geschäftsbücher  oder  die  Besichtigung
oder  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,  oder  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen
  agerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft;  auch
können  Vorräte,  die  verschwiegen  worden  sind,  im  Urteile  als  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden,
ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Auskunftspflichtigen  gehören  oder  nicht.
Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verpflichtet  ist
michtein  der  v  abien  rs4t  erteilt  ober  unrichtige  PvdeFr  zawolltänbite  Angaben  macht,  oder  wer
19  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mi  -
strafe  bis  zu  dreitaufend  Mark  Entrafte  zuf  b  mit  Geld.

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